Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Meyer-Klimek, Thorsten
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Hanauer Landstraße 188, 60314 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 48909
EUID
DEM1201.HRA48909
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
656/18 M-5-7
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschluss
30.01.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen Thorsten Meyer-Klimek (früherer Name: Meyer-Thonius) und die mbafleet e.K. ist in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 30.01.2024 die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 129.316,14. Aufgrund der Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und der Bearbeitung von Aus- und Absondersrechten wurde der Vergütungsbruchteilsatz um 51,8% auf insgesamt 76,8% erhöht. Die Vergütung, die Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer wurden Antragsgemäß festgesetzt. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 656/18 M-5-7 In dem Insolvenzverfahren Thorsten Meyer-Klimek (früherer Name: Meyer-Thonius), geboren am 18.12.1973, Cäsar-von-Hofacker-Straße 1, 60438 Frankfurt am Main, mbafleet e.K., Ferdinand-Porsche-Straße 13, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48909), werden für die vorläufige Insolvenzverwa…
810 IN 656/18 M-5-7 In dem Insolvenzverfahren Thorsten Meyer-Klimek (früherer Name: Meyer-Thonius), geboren am 18.12.1973, Cäsar-von-Hofacker-Straße 1, 60438 Frankfurt am Main, mbafleet e.K., Ferdinand-Porsche-Straße 13, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48909), werden für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 129.316,14 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung der endgültigen Insolvenzverwalterin in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufige Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung, der Sanierungsbemühungen und der Bearbeitung von Aus- und Absondersrechten die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 51,8% auf insgesamt 76,8%. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 30.01.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.