Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Michael Zirngibl Stahl- und Metallbau, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 54637
EUID
DED2601V.HRB54637
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
2 IN 148/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Kirchplatz 9, 82362 Weilheim
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütung
05.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michael Zirngibl Stahl- und Metallbau, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Robert Hänel festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung basiert auf einem Vermögenswert von 267.231,40 EUR. Der Antrag zur Festsetzung erfolgte am 05.08.2024. Neben der Regelvergütung wurden Zuschläge für die Fortführung des Betriebs (25 %), die Bemühung um eine übertragende Sanierung (35 %) sowie die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (5 %) festgesetzt, was einen Gesamtzuschlag von 65 % ergibt. Die Auslagen werden pauschal pro angefangenem Monat festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 148/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michael Zirngibl Stahl- und Metallbau, Gese…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 148/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michael Zirngibl Stahl- und Metallbau, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Trifthofstraße 58, 82362 Weilheim, vertreten durch den Geschäftsführer Anton Mathias
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 54637
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Robert Hänel, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.08.2024.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 267.231,40 EUR beträgt die Vergütung für die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung). Der Wert der Berechnungsgrundlage in Höhe von 267.231,40 EUR ergibt sich aus den Einnahmen in Höhe von 403.601,26 EUR abzüglich Einnahmen aus Anfechtungen (7.740,92 EUR), Massebeiträgen (13.695,00 EUR), sowie sonstiger Einnahmen (4.704,05 EUR). Ebenso wurden Auskehrungen auf Drittrechte (70.475,00 EUR) und fortführungsbezogene Einnahmen (39.754,89 EUR) angerechnet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 Abs. 3 der Insolvenzordnung (InsO) einen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, § 63 Abs. 3 S. 2 InsO. Somit beläuft sich die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag.
Nach §§ 10, 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren zunächst den Betrieb fortzuführen. Für diesen Aufwand wurde ein Zuschlag von 25 % festgesetzt.
Des Weiteren wurde sich um die übertragende Sanierung bemüht. Hierfür wurde ein Zuschlag von 35 % angesetzt.
Außerdem wurden Aus- und Absonderungsrechte bearbeitet, wonach ein Zuschlag von 5 % festzusetzen war.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Die Zuschlagshöhe erschien angemessen.
Insgesamt ergibt sich damit ein Zuschlag von 65 % aus dem Betrag der Regelvergütung des Insolvenzverwalters (BETRAG EUR) in Höhe von BETRAG EUR.
An Auslagen wurde die Pauschale von 350,00 EUR je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, §§ 10, 8 Abs. 3 S. 1 InsVV unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt. Es ergab sich ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 27.03.2025
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