Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Michel und Stich GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 29375
EUID
DEM1906.HRB29375
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 40/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
Kanzlei
Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse
Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden
Telefon
0611 945 864 26
E-Mail
Termine & Fristen
Besondere Gläubigerversammlung
09.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Zusammenstellung und Pflege einer Datenbank, die Konzeption, Realisation und Veröffentlichung von digitalen und analogen Medien sowie die Ausrichtung von Veranstaltungen im Bereich des Stiftungswesens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, ist bestellt und seine Vergütung sowie die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden festgesetzt. Die vorläufige Verwaltung wurde am 06.02.2020 angeordnet. Der verfügbare Massebestand beträgt 36.887,56 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 285.870,51 EUR zu berücksichtigen. Es soll die Schlussverteilung erfolgen. Ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wurde auf den 09.12.2025 bestimmt. Dieser dient der Anhörung zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse sowie zur Erörterung der Schlussrechnung. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 9.777,26 EUR geleistet wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 40/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH, Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden, vertr.d.d. GF Christoph Michel (AG Wiesbaden , HRB 29375), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
09.12.2025.
Der Termin dient der Anhörung der Insolvenzgläubiger…
10 IN 40/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH, Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden, vertr.d.d. GF Christoph Michel (AG Wiesbaden , HRB 29375), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
09.12.2025.
Der Termin dient der Anhörung der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 9.777,26 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 21.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 40/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH, Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden, vertr.d.d. GF Christoph Michel (AG Wiesbaden , HRB 29375), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
xxx
EUR
Nettovergütung nach Insolv…
10 IN 40/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH, Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden, vertr.d.d. GF Christoph Michel (AG Wiesbaden , HRB 29375), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
xxx
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
xxx EUR Zustellungen
xxx
EUR
Auslagen zuzüglich
xxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxx
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB, Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 945 864 26, Fax: 0611 945 864 28, E-Mail: insolvenz@bop.legal wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 61.250,15 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.
Die geltend gemachten Zustellkosten nach § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von 347,20 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 40/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH, Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden, vertr.d.d. GF Christoph Michel (AG Wiesbaden , HRB 29375), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden zur Einsichtnahme für die…
10 IN 40/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH, Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden, vertr.d.d. GF Christoph Michel (AG Wiesbaden , HRB 29375), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB, Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 945 864 26, Fax: 0611 945 864 28, E-Mail: insolvenz@bop.legal hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 36.887,56 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 285.870,51 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Wiesbaden, 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 40/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH, Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden, vertr.d.d. GF Christoph Michel (AG Wiesbaden , HRB 29375), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
xxx
€ Nettovergütung n…
10 IN 40/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michel und Stich GmbH, Luisenstraße 8, 65185 Wiesbaden, vertr.d.d. GF Christoph Michel (AG Wiesbaden , HRB 29375), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
xxx
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
xxx
€ Zuschlag in Höhe von 46,9 %
xxx
€ Auslagen zuzüglich
xxx
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxx
€ Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB, Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 945 864 26, Fax: 0611 945 864 28, E-Mail: insolvenz@bop.legal wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 06.02.2020 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 84.866,69 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von xxx €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Im Hinblick auf die im vorläufigen Verfahren durchgeführte Betriebsfortführung hat der Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 21,90 % beantragt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Zusätzlich beantragte der Verwalter einen Zuschlag für die Bemühungen um eine übetragende Sanierung in Höhe von 25% . Dieser ist vom Grund und der Höhe her gerechtfertigt, da umfangreiche Gespräche mit Investoren und Interessenten stattfanden und die dafür nötigen Unternehmensdaten und unterlagen zusammengestellt wurde.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 20.08.2025
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