Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Michele Stahl- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Stadion 32, 45659 Recklinghausen
Handelsregister
Amtsgericht Recklinghausen HRB 1158
EUID
DER2204.HRB1158
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 55/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Prüfungstermin
19.03.2025
Gläubigerversammlung
19.05.2025
Prüfungstermin
06.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Herstellung und der Vertrieb von Stahl- und Maschinenbauerzeugnissen sowie die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michele Stahl- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist beim Amtsgericht Bochum anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wird eine nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 06.03.2026. Bis zu diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die zu prüfende Forderung bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum zur Einsicht niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michele Stahl- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist beim Amtsgericht Bochum anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine nachträglich angemeldete Forderung geprüft, wobei der Prüfungsstichtag auf den 06.03.2026 festgelegt wurde. Zudem wurde ein Termin …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Michele Stahl- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist beim Amtsgericht Bochum anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine nachträglich angemeldete Forderung geprüft, wobei der Prüfungsstichtag auf den 06.03.2026 festgelegt wurde. Zudem wurde ein Termin für die Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung sowie für die Annahme schriftlicher Abstimmungsbeiträge auf den 19.05.2025 bestimmt. Gegenstand der Beschlussfassung war die Zustimmung zu Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs mit ehemaligen Geschäftsführern und der Vermögensschaden Haftpflichtversicherung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 1158 eingetragenen Michele Stahl- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Stadion 32, 45659 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäf…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 1158 eingetragenen Michele Stahl- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Stadion 32, 45659 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Heinz Michele, Im Ostholz 49, 44879 Bochum
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung wird im schriftlichen Verfahren geprüft, § 177 Abs. 1 InsO.
Geprüft werden soll folgende Forderung:
Rang 0 (§ 38 InsO):
Lfd. Nr. 71.
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 06.03.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter die zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 55/22
Amtsgericht Bochum, 06.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 1158 eingetragenen Michele Stahl- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Stadion 32, 45659 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäf…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 55/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 1158 eingetragenen Michele Stahl- und Maschinenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Stadion 32, 45659 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Heinz Michele, Im Ostholz 49, 44879 Bochum
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 19.05.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Abstimmungsbeiträge zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
Zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit im Einberufungsantrag namentlich genannten drei ehemaligen Geschäftsführern der Schuldnerin und der Vermögensschaden Haftpflichtversicherung.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den an die Beteiligten zusammen mit dem Einberufungsbeschluss übersandten Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 16.04.2025 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann zudem von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Abstimmung besteht nicht.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Dann gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 55/22
Amtsgericht Bochum, 22.04.2025
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