Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MIME GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 205594
EUID
DED2601V.HRB205594
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1542 IN 2574/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
04.12.2024
Bekanntmachung der Entscheidung
10.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MIME GmbH ist anhängig. Das Registergericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach festgesetzt. Der Antrag des Verwalters auf Festsetzung erfolgte am 04.12.2024. Als Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung wurde ein Vermögenswert in Höhe von 275.957,34 EUR zugrunde gelegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag zur Regelvergütung um 53 %, der vom Gericht als angemessen anerkannt wurde. Dieser Zuschlag begründet sich unter anderem durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs während des Eröffnungsverfahrens, arbeitsrechtliche Mehrbelastungen infolge der Beschäftigung von 22 Mitarbeitern sowie den Mehraufwand bei der Suche nach einem Investor für die Betriebsveräußerung. Die Schuldnerin betrieb den Vertrieb von Damenschuhen über einen hauseigenen Onlineshop mit Produktionsstätten in Spanien und Portugal. Während der vorläufigen Verwaltung wurde der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, wobei ein Überschuss von 63.131,38 EUR erwirtschaftet wurde. Eine Vergleichsberechnung gemäß BGH-Rechtsprechung wurde vorgelegt. Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon keine Gebrauch gemacht wurde. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 2574/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MIME GmbH, Bayerwaldstraße 9, 81737 München, vertreten durch die Geschäftsführer Barth Oliver und Haas Tim Franz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 205594
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen…
1542 IN 2574/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MIME GmbH, Bayerwaldstraße 9, 81737 München, vertreten durch die Geschäftsführer Barth Oliver und Haas Tim Franz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 205594
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 275.957,34 EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 53 %. Er begründet diesen Zuschlag unter anderem damit, dass dieser im Eröffnungsverfahren den Geschäftsbetrieb fortgeführt haben. Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein schuldnerisches Unternehmen fortführt oder, wie im vorliegenden Verfahren, der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Fortführung durch den Schuldner überwacht, ist analog § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) nur das um die Ausgaben bereinigte Betriebsergebnis Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn wie in diesem Verfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat. Betätigungsfeld der Schuldnerin war die Entwicklung sowie der Vertrieb von Damenschuhen. Produktionsstätten hierfür waren in Spanien und Portugal angesiedelt. Der Vertrieb selbst erfolgte über einen hauseigenen Onlineshop. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während der vorläufigen Insolvenzverwaltung vollständig aufrechterhalten. Hierfür war unter anderem nötig das die Liquiditätsplanung in zweiwöchentlichen Abständen mit dem Geschäftsführer geprüft und gegebenenfalls angepasst wurde. Unter anderem wurde sich auch mit den ausländischen Lieferanten in Verbindung gesetzt um den durchzuführenden Investorenprozess zu erläutern. Zusätzlich wurde mit Lieferanten aus Polen und der Ukraine Vereinbarungen hinsichtlich noch ausstehender Lieferungen abgestimmt. Ebenfalls wurde mit dem Vermieter der Geschäftsräume in der Bayerwaldstraße 7-9 Absprachen hinsichtlich der Mietzahlungen geschlossen und etwaige Kündigungsmöglichkeiten zu umgehen. Gemäß § 3 Abs. 1 b InsVV ist ein Zuschlag für die Betriebsfortführung festzusetzen, wenn die Masse durch die Betriebsfortführung nicht entsprechend größer geworden ist. Im Rahmen der im hiesigen Verfahren erfolgten Betriebsfortführung wurde ausweislich der in der Anlage beigefügten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ein Überschuss i. H. v. 63.131,38 EUR erwirtschaftet und die Berechnungsgrundlage somit um diesen Betrag erhöht. Die Vergrößerung der Berechnungsgrundlage i. H. d. erzielten Überschusses hat vorliegend eine Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters i. H. v. 1.183,71 EUR zur Folge. Diese Vergütungserhöhung stellt jedoch keinen adäquaten Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand und die Risiken der hiesigen Betriebsfortführung dar. Ein Zuschlag für die Betriebsfortführung ist somit nicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. b 2. Halbsatz InsVV ausgeschlossen. Eine Vergleichsberechnung, wie sie der BGH fordert (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826) wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in nachvollziehbarer Weise vorgelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf den Vergütungsantrag verwiesen.Weiter begründet der vorl. Insolvenzverwalter den begehrten Zuschlag mit der Mehrbelastung welche durch arbeitsrechtliche Fragen entstanden sind. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) rechtfertigen. Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben, BGH v. 12.09.2019 - IX ZB 65/18. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung 22 Mitarbeiter. Hierfür mussten durch den vorl. Insolvenzverwalter zwei Betriebsversammlungen als auch die Insolvenzgeldvorfinanzierung durchgeführt werden. Zwar wurden durch den vorl. Insolvenzverwalter eine spezialisierte Personalsachbearbeitungsfirma eingeschaltet, der begehrte Zuschlag in Höhe von 10 % bezieht sich jedoch auf Tätigkeiten die durch den vorl. Insolvenzverwalter ohne Rechnungsstellung gegenüber der Insolvenzmasse erfolgte. Zuletzt begründet der vorl. Insolvenzverwalter den begehrten Zuschlag mit dem entstandenen Mehraufwand im Zusammenhang mit den Bemühungen der Betriebsveräußerung. Eine Übertragung des schuldnerischen Unternehmens als Bestandteil der Verwertungsaufgabe des Insolvenzverwalters kann mit einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzverwalters verbunden sein. Im vorläufigen Verfahren wurden insgesamt 57 potentielle Interessenten angesprochen. Die Resonanz auf diese Ansprachen waren insgesamt sehr verhalten. Schlussendlich konnte kein Investor für den schuldnerischen Geschäftsbetrieb gefunden werden. Die Suche und Ansprache der potentiellen Interessenten führte jedoch zu einem Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Das Gericht hat die vorstehenden sowie die weiteren vorgetragenen Umstände umfassend in einer Gesamtschau berücksichtigt und bewertet. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält das Gericht einen Gesamtzuschlag in Höhe von 53 % für angemessen. In der Gesamtschau scheinen die Abweichungen vom Normalfall derart signifikant zu sein, dass für einen verständigen Dritten erkennbar ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung entstünde, wenn lediglich die Regelvergütung gewährt werden würde.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.12.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 53 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Den Verfahrensbeteiligten wurden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Rückantwort hierauf.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.01.2025
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