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Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies hat sein Amt vom 01.11.2021 bis zum 01.01.2022 ausgeübt. Am 05.01.2022 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei Gericht eingegangen, woraufhin die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit unzulässig wurde. Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens erfolgt nunmehr die Einstellung des Verfahrens. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.08.2026 im schriftlichen Verfahren zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens, zur Schlussrechnung des Verwalters, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände, zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der Forderungen sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen Stellung zu nehmen. Die Unterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 01.11.2021 bis zum 01.01.2022 ausgeübt. Am 05.01.2022 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen, woraufhin die Vollstreckung wegen Masseverbindli…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 01.11.2021 bis zum 01.01.2022 ausgeübt. Am 05.01.2022 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen, woraufhin die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten unzulässig wurde. Nach Verwertung des Vermögens erfolgt nunmehr die Einstellung des Verfahrens. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 24.08.2026 im schriftlichen Verfahren zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, zur Schlussrechnung, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zu Forderungen Stellung zu nehmen. Es soll eine Schlussverteilung stattfinden, bei der Forderungen in Höhe von 45.034,45 EUR berücksichtigt werden. Zur Verteilung steht ein Betrag von 56.411,31 EUR, abzüglich Gerichtskosten und Vergütung des Verwalters.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 245/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 59847 eingetragenen MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH, Adlerhorst 12, 22459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Wolfgang Lei…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 245/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 59847 eingetragenen MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH, Adlerhorst 12, 22459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Wolfgang Leichert
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 01.11.2021 bis zum 01.01.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 48.038,39 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.03.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 408 eingesehen werden.
67c IN 245/21
Amtsgericht Hamburg, 21.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 245/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 59847 eingetragenen MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH, Adlerhorst 12, 22459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Lei…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 245/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 59847 eingetragenen MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH, Adlerhorst 12, 22459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Leichert,
ist am 05.01.2022 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 ¿ 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
24.08.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B408 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67c IN 245/21
Amtsgericht Hamburg, 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 245/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 59847 eingetragenen MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH, Adlerhorst 12, 22459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Lei…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 245/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 59847 eingetragenen MLP - Masannek Leichert Prozeßdatenverarbeitung GmbH, Adlerhorst 12, 22459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Leichert
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 45.034,45 EUR. Zur Verteilung steht ein Betrag von 56.411,31 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
67c IN 245/21
Amtsgericht Hamburg, 10.07.2026
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