Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MM-Technology GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lindberghstr. 18, 80939 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 204945
EUID
DED2601V.HRB204945
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1506 IN 2236/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
24.02.2025
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
11.04.2025
Festsetzung Vergütung endgültiger Verwalter
11.04.2025
Aufhebung des Verfahrens
17.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Engineering- und Consulting-Dienstleistungen für die Mobilitätsindustrie, Automobil und Luftfahrt, den Bereichen Bahntechnik, Schiff- und Anlagenbau, Feinmechanische Unternehmen sowie Umwelt- und Medizintechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Technology GmbH in München ist mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.04.2026 aufgehoben worden. Zuvor hatte das Gericht am 11.04.2025 die Vergütung und Auslagen sowohl des vorläufigen als auch des endgültigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, festgesetzt. Im Rahmen der Schlussverteilung war eine Masse von EUR 475.744,32 verfügbar, während Forderungen in Höhe von EUR 2.218.949,73 zu berücksichtigen waren. Das Schlussverzeichnis wurde auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Technology GmbH ist eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurde der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann tätig, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Später erfolgte die Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters, ebenf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Technology GmbH ist eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurde der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann tätig, dessen Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Später erfolgte die Bestellung des endgültigen Insolvenzverwalters, ebenfalls Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, dessen Vergütung unter Berücksichtigung verschiedener Erschwernisse wie komplexer Verwertung, Steuerangelegenheiten und Anfechtungsansprüchen festgesetzt wurde. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren mit einer Widerspruchsfrist bis zum 24.02.2025. Mit Genehmigung des Gerichts fand die Schlussverteilung statt, wobei eine Verteilungsmasse von EUR 475.744,32 verfügbar war und Forderungen in Höhe von EUR 2.218.949,73 zu berücksichtigen waren. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1506 IN 2236/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MM-Technology GmbH, Lindberghstraße 18, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Meßner Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204945
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schri…
1506 IN 2236/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MM-Technology GmbH, Lindberghstraße 18, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Meßner Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204945
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Technology GmbH, München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 475.744,32. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 2.218.949,73. Das Schlussverzeichnis …
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MM-Technology GmbH, München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 475.744,32. Zu berücksichtigen sind Forderungen i.H.v. EUR 2.218.949,73. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftszeichen 1506 IN 2236/19, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1506 IN 2236/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MM-Technology GmbH, Lindberghstraße 18, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Meßner Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204945
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolv…
1506 IN 2236/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MM-Technology GmbH, Lindberghstraße 18, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Meßner Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204945
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.04.2025 (Blatt 224/227 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 224 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 65 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.04.2025 (Blatt 225/227 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 65 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Erschwerte Informationsbeschaffung/Prüfung von Geschäftsunterlagen (Zuschlag
15 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 225 d. A.) verwiesen.
Die Informationsbeschaffung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter war im vorliegenden Verfahren erschwert.
Der Geschäftsführer leugnete beziehungsweise verkannte über einen längeren Zeitraum die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin.
Eingeräumte Fristen zur Klärung von Sachverhalten hielt der Geschäftsführer nicht ein.
Es fanden zahlreiche Telefonate und mehrere Besprechungstermine zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer der Schuldnerin statt, wobei die Angaben des Geschäftsführers aufwendig zu überprüfen waren.
Ein Zuschlag von 15 % bis 20 % erschien dem Gericht angemessen.
2. Sanierungsbemühungen/Betriebseinstellung (Zuschlag 20 % bis 30 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 225 Rückseite d. A.) verwiesen.
Mit dem Geschäftsführer wurde seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters etwaige Möglichkeiten der Unternehmenssanierung (teils mehrfach) eingehend erörtert. Auch wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit der zuletzt verbliebenen (Haupt-)Kundin mehrfache Gespräche über eine mögliche weitere Zusammenarbeit geführt.
Nach eingehender Prüfung war die Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu prüfen und in die Wege zu leiten. Mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters kündigte der Geschäftsführer die verbliebenen Mitarbeiter zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Für diese Bemühungen erschien dem Gericht ein Zuschlag von 20 % bis 30 % angemessen.
3. Vorbereitung Verwertungsmaßnahmen/aufwendige Verhandlungen mit Vermieter und weiteren Beteiligten (Zuschlag 20 % bis 30 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 226 d. A.) verwiesen.
Im Rahmen der Gespräche zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer der Schuldnerin hatte sich vor allem ergeben, dass die Schuldnerin noch über ein finanziertes und sicherungsübereignetes Sachanlagevermögen in erheblichen Umfang verfügte. Kernstück der Anlage war ein komplexes Schäumanlagensystem. Die Produktionsstätte befand sich dabei in angemieteten Räumlichkeiten. Die Vermieterin hatte insoweit bereits die Zwangsvollstreckung eines bereits im September 2019 erwirkten Räumungstitels vollziehen lassen. Das gesamte Sachanlagevermögen in den Räumen war an eine Bank sicherungsübereignet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte die Drittrechtssituation abzuklären und die Verwertung koordiniert.
Für die zu führenden Verhandlungen, welche sich dabei besonders, zeitkritisch, komplex und entsprechend aufwendig gestalteten, erschien dem Gericht ein Übersteigen des Regelsatzes zwischen 20 % und 30 % angemessen.
4. Gesamtschau:
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der vorläufige Insolvenzverwalter pauschal einen Abschlag vorgenommen und einen Zuschlag von insgesamt 65 % beantragt.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 65 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1506 IN 2236/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MM-Technology GmbH, Lindberghstraße 18, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Meßner Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204945
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalter…
1506 IN 2236/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MM-Technology GmbH, Lindberghstraße 18, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Meßner Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204945
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.04.2025 (Blatt 228/236 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 228/229 d. A.) verwiesen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR. Zur Vergleichsberechnung wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 229 Rückseite d. A.) und Blatt 233 Rückseite d. A.) verwiesen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 85 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.04.2025 (Blatt 230/233 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 85 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren folgende Besonderheiten, die von einem Normalfall abweichen und vergütungserhöhend Berücksichtigung finden:
1. Komplexe Verwertung unter besonderen Umständen (Zuschlag 35 % bis 50 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 230/231 d. A.) verwiesen.
Für die Produktion hatte die Schuldnerin im Jahr 2016 technische Anlagen und Maschinen beschafft. Kernstück der Anlage war ein komplexes Schäumungsanlagensystem, welches vom Hersteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war. Zur Absicherung von an die Schuldnerin ausgereichter Darlehen bestand eine Raumsicherungsübereignung zugunsten einer Bank. Aufgrund einer entsprechenden Verzichtserklärung bestand demgegenüber indes kein Vermieterpfandrecht des Vermieters. Die Aufklärung der zu berücksichtigenden (teilweise konkurrierenden) Pfandrechte durch den Insolvenzverwalter war insoweit komplex.
Zudem war durch den Insolvenzverwalter mit den Beteiligten zu klären, wie eine bestmögliche Verwertung im besten Interesse aller Beteiligten erfolgen konnte.
Zudem wurden die Verkaufsbemühungen durch die COVID-19-Pandemie erschwert.
Nach erheblichen Erschwernissen wurde schlussendlich ein Versteigerungsaufgebotsverfahren durchgeführt und durch den Insolvenzverwalter eine abschließende Verwertungsabrechnung erstellt.
Für diese Bemühungen erschien dem Gericht ein Zuschlag von 35 % bis 50 % angemessen.
2. Steuerangelegenheiten (Zuschlag 5 % bis 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 231 Rückseite d. A.) verwiesen.
Für die Zeiträume des eröffneten Insolvenzverfahrens erstellte der Insolvenzverwalter - ohne Auslösung von Steuerberatungskosten zu Lasten der Masse - die Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen in seiner Kanzlei und reichte diese beim Finanzamt ein.
Für diesen Mehraufwand erschien dem Gericht ein Zuschlag von 5 % bis 15 % angemessen.
3. Aufwendige Ermittlung und Geltendmachung von Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer (Zuschlag 10 % bis 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 232 d. A.) verwiesen.
Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist nach Prüfung des Insolvenzverwalters bereits geraume Zeit vor der Insolvenzantragstellung eingetreten. Zur Ermittlung der Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer wurden sämtliche zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen sowie Zahlungsflüsse der Schuldnerin aufwendig und kleinteilig durch den Insolvenzverwalter ausgewertet.
Über das Vermögen des Geschäftsführers der Schuldnerin wurde am 20.12.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mangels Realisierungsaussichten wurde seitens des Insolvenzverwalters der bislang ermittelte Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet.
Für die Bemühungen im Hinblick auf die Ermittlung von über 90 erstattungspflichtigen Zahlungen ist ein Zuschlag von 10 % bis 20 % zu gewähren.
4. Auswertung von Unterlagen und erschwerte Informationsbeschaffung/aufwendige Ermittlung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (Zuschlag 15 % bis 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 05.04.2025 (Blatt 232 Rückseite d. A.) verwiesen.
Die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gemäß §§ 129 ff. InsO stellte einen Verfahrensschwerpunkt für den Insolvenzverwalter dar und war insgesamt und in vielerlei Hinsicht aufwendig. Der Geschäftsführer der Schuldnerin kam hierbei seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten oftmals nicht (fristgerecht) nach beziehungsweise antwortete erst nach mehrfacher Aufforderungen.
Nach Geltendmachung der zahlreichen Anfechtungsansprüche gegenüber den Zahlungsempfängern haben verschiedene Anfechtungsgegner Einwendungen erhoben. Die Erwiderungen waren dabei seitens des Insolvenzverwalters teilweise rechtlich komplex und aufwendig zu bearbeiten.
In Anbetracht des über den Normalfall hinausgehenden Aufwandes sowie unter Außerachtlassung der drei Anfechtungsvorgänge für die der Insolvenzverwalter eine Sondervergütung gemäß § 5 Abs. 1 InsVV beansprucht hat, erschien dem Gericht ein Zuschlag von 15 % bis 25 % angemessen.
5. Abschlag vorläufige Verwaltung (Abschlag 5 %):
Da der Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits pflichtgemäß tätig war und vergütet worden ist, rechtfertigt diese Arbeitsleistung einen Abschlag von 5 % auf die Vergütung des endgültigen Verwalters.
6. Gesamtschau:
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der Insolvenzverwalter pauschal einen Abschlag vorgenommen und pauschal einen Zuschlag von 85 % beantragt.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 85 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1506 IN 2236/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MM-Technology GmbH, Lindberghstraße 18, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Meßner Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204945
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzfo…
1506 IN 2236/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MM-Technology GmbH, Lindberghstraße 18, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Meßner Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 204945
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 56 bis 74 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.01.2025
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