Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mobizcorp GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 99223
EUID
DEM1103.HRB99223
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 475/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Kanzlei
MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Adresse
E3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621/4017150-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.05.2025 , 11:00 Uhr
Eröffnung
01.08.2025
Forderungsanmeldefrist
09.09.2025
Prüfungstermin
21.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von IT Consulting & Servicedienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mobizcorp GmbH wurde am 26.05.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Hagen Straßburg als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.08.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 09.09.2025 anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 21.10.2025. Im Rahmen des Verfahrens wurde zudem die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt sowie durch Beschluss vom 13.11.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 475/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Mobizcorp GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 99223), vertr. d.: Friedhelm Scharhag, Sonnenbergweg 20, 69493 Hirschberg, (Geschäftsführer), ist am 26.05.2025 um 11:00 Uhr gegen den Antragsteller die vorläufige…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 475/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Mobizcorp GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 99223), vertr. d.: Friedhelm Scharhag, Sonnenbergweg 20, 69493 Hirschberg, (Geschäftsführer), ist am 26.05.2025 um 11:00 Uhr gegen den Antragsteller die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen des Antragstellers nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragstellers einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 26.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 475/25 : Über das Vermögen des Mobizcorp GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 99223), vertr. d.: Friedhelm Scharhag, Sonnenbergweg 20, 69493 Hirschberg, (Geschäftsführer), ist am 01.08.2025 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hagen S…
9 IN 475/25 : Über das Vermögen des Mobizcorp GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 99223), vertr. d.: Friedhelm Scharhag, Sonnenbergweg 20, 69493 Hirschberg, (Geschäftsführer), ist am 01.08.2025 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.09.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 21.10.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (09.09.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (21.10.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 475/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mobizcorp GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 99223), vertr. d.: Friedhelm Scharhag, Sonnenbergweg 20, 69493 Hirschberg, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige …
9 IN 475/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mobizcorp GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 99223), vertr. d.: Friedhelm Scharhag, Sonnenbergweg 20, 69493 Hirschberg, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 30.10.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 475/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mobizcorp GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 99223), vertr. d.: Friedhelm Scharhag, Sonnenbergweg 20, 69493 Hirschberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insol…
9 IN 475/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mobizcorp GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 99223), vertr. d.: Friedhelm Scharhag, Sonnenbergweg 20, 69493 Hirschberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 26.05.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 376.983,06 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Im vorliegenden vorläufigen Verfahren fand eine Betriebsfortführung statt. Laut Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 143/08, Beschluss vom 12.05.2011) ist die Vergütung die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte. Der Verwalter erhält dann einen ergänzenden Zuschlag, wenn die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibt. Der Zuschlag soll die Differenz etwa ausgleichen.
Eine entsprechende Berechnung wurde durchgeführt. Ein Zuschlag wird hier in Höhe von X % als angemessen angesehen.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für die folgenden Tatbestände geltend:
- Sanierungsbemühungen
- Insolvenzgeldvorfinanzierung
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 können grundsätzlich für jeden einzelnen Tatbestand, welche nach Ansicht des Gerichts alle im Verfahren begründet wurden, Zuschläge geltend gemacht werden.
In der Gesamtschau sieht das Gericht den beantragten Zuschlag von X % als gerechtfertigt an.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 13.11.2025
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