Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Markus Mohr (Inhaber der Siebachmeier) sind die Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.648.259,43 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 589.295,00 € gegenübersteht. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 14.10.2025. Der Insolvenzverwalter Dr. Jochen Zaremba hat die Vergütung und Auslagen beantragt; Einwendungen hiergegen konnten bis zum 03.12.2025 vorgebracht werden. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten haben Gelegenheit bis einschließlich 10.02.2026, Widersprüchen gegen Forderungsanmeldungen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis oder Anträge zur Entscheidung der Gläubigerversammlung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Mohr ist am 01.04.2021 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba wurde bestellt und seine Vergütung festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen angemeldet und geprüft; eine Gesamthöhe von 1.648.259,43 EUR wurde festgest…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Mohr ist am 01.04.2021 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba wurde bestellt und seine Vergütung festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen angemeldet und geprüft; eine Gesamthöhe von 1.648.259,43 EUR wurde festgestellt, denen ein Massebestand von ca. 589.295,00 EUR gegenübersteht. Der Schuldner hat die Restschuldbefreiung erhalten. Das Verfahren ist mit der Zustimmung zur Schlussverteilung und dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abgeschlossen worden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 10.02.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorzubringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 46/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensb…
IN 46/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herzog & Partner Rechtsanwälte mbB, Keßlerplatz 1, 90489 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000570 JM/gk
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.02.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.648.259,43 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 589.295,00 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbev…
IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herzog & Partner Rechtsanwälte mbB, Keßlerplatz 1, 90489 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000570 JM/gk
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.648.259,43 EUR steht ein Betrag von 589.295,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbev…
IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herzog & Partner Rechtsanwälte mbB, Keßlerplatz 1, 90489 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000570 JM/gk
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 12.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbev…
IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herzog & Partner Rechtsanwälte mbB, Keßlerplatz 1, 90489 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000570 JM/gk
1. Die Prüfung der bis 14.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.11.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 16.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbev…
IN 46/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herzog & Partner Rechtsanwälte mbB, Keßlerplatz 1, 90489 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000570 JM/gk
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 13.10.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 03.12.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 46/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensb…
IN 46/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herzog & Partner Rechtsanwälte mbB, Keßlerplatz 1, 90489 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000570 JM/gk
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Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2021 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 29.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 46/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensb…
IN 46/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mohr Markus, geboren am 26.05.1971, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach
Inhaber der Siebachmeier, Inhaber Markus Mohr e.Kfm., Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 8999
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herzog & Partner Rechtsanwälte mbB, Keßlerplatz 1, 90489 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 24/000570 JM/gk
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Die Vergütung mitsamt Zuschlägen und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.09.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 29.10.2024
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