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Insolvenzprofil
Montaldo-Ventsam, Andrè
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 100465
EUID
DEK1101.HRA100465
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 112/20
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt
Rolle
Treuhänder
Adresse
Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg
Termine & Fristen
Ende der Abtretungsfrist
06.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren gegen Andrè Montaldo-Ventsam (Aktenzeichen 67c IN 112/20) ist die Laufzeit der Abtretungserklärung am 06.11.2025 beendet. Die Restschuldbefreiung ist am 30.12.2025 erteilt worden, da die Abtretungsfrist verstrichen ist und keine Anträge auf Versagung gestellt wurden. Der Treuhänder Dr. Achim Ahrendt übt sein Amt seit dem 15.11.2023 aus; seine Vergütung wurde aufgrund von Masseunzulänglichkeit durch die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung von 200,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 112/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrè Montaldo-Ventsam, geboren am 29.06.1970,
1. Stock, Langenfelder Damm 42, 20257 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100465 eingetragenen Firma Kakao Kontor Hambu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 112/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrè Montaldo-Ventsam, geboren am 29.06.1970,
1. Stock, Langenfelder Damm 42, 20257 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100465 eingetragenen Firma Kakao Kontor Hamburg Montaldo-Ventsam e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO a. F. erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 06.11.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67c IN 112/20
Amtsgericht Hamburg, 30.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 112/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrè Montaldo-Ventsam, geboren am 29.06.1970,
1. Stock, Langenfelder Damm 42, 20257 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100465 eingetragenen Firma Kakao Kontor Hambu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 112/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrè Montaldo-Ventsam, geboren am 29.06.1970,
1. Stock, Langenfelder Damm 42, 20257 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100465 eingetragenen Firma Kakao Kontor Hamburg Montaldo-Ventsam e.K.
wird die Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Allgemeine Vergütung EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Dem Schuldner wurden die Kosten für das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 15.11.2023 gestundet. Da die aufgrund der Abtretungserklärung vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um den Vergütungsanspruch des Treuhänder zu decken, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse.
Der Betrag wird vollumfänglich aus der Staatskasse gewährt.
Gründe:
Der Treuhänder übt sein Amt im Verfahren zur Restschuldbefreiung seit dem 15.11.2023 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 293 Abs. 1 InsO).
Grundlage der Vergütung ist die Summe der Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingegangen sind (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Sie besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der eingegangenen Beträge (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 2 InsVV).
Die Vergütung beträgt mindestens 100,00 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders und erhöht sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, an die Verteilungen erfolgt sind (§§ 293 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV).
Bei der Festsetzung der Vergütung ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 293 Abs. 1 S. 2 InsO), so dass sich die Vergütung erhöhen kann.
Die Gesamtsumme der bei dem Treuhänder eingegangenen Beträge beläuft sich auf 0,00 EUR.
Die auf der Grundlage der eingegangenen Beträge berechnete Vergütung beträgt 0,00 EUR.
Die Tätigkeit des Treuhänders erstreckte sich über 2 Jahre. Die Summe der Mindestvergütungen beträgt mithin 200,00 EUR.
Für die Berechnung maßgebend ist daher die Summe der Mindestvergütungen in Höhe von 200,00 EUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.11.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Zimmer Nr. B 408 eingesehen werden.
67c IN 112/20
Amtsgericht Hamburg, 30.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 112/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrè Montaldo-Ventsam, 1. Stock, Langenfelder Damm 42, 20257 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100465 eingetragenen Firma Kakao Kontor Hamburg Montaldo-Ventsam e.K…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 112/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrè Montaldo-Ventsam, 1. Stock, Langenfelder Damm 42, 20257 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100465 eingetragenen Firma Kakao Kontor Hamburg Montaldo-Ventsam e.K.
endet die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners, die sog. Wohlverhaltenszeit, am 06.11.2025. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO. Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 3, §§ 296 bis 298 InsO).
Versagungsanträge nach § 290 InsO können nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 297a InsO vorliegen.
67c IN 112/20
Amtsgericht Hamburg, 11.11.2025
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