Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Monz, Martin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Layenstraße 170, 55743 Idar-Oberstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRA 11110
EUID
DET2101V.HRA11110
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 11/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Annemarie Dhonau
Adresse
Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein
Telefon
06784/90889930
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.03.2025 , 12:00 Uhr
Eröffnung
01.04.2025 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.06.2025
Berichtstermin
07.07.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Monz geb. Ruf ist am 01.04.2025 durch das Amtsgericht Idar-Oberstein eröffnet worden. Zuvor war am 05.03.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Annemarie Dhonau zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit Eröffnungsbeschluss ist sie zur endgültigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Der Schuldner hat verschiedene Geschäftsbetriebe (Buchhaltungsservice, Immobilienagentur, Energievermittler) betrieben, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 05.06.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 07.07.2025 anberaumt. Am 14.10.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 11/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Monz geb. Ruf, geb. am 03.10.1984, Im Brühl 11, 55758 Sensweiler (AG Bad Kreuznach, HRA 11110), hat die Insolvenzverwalterin am 14.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden …
10 IN 11/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Martin Monz geb. Ruf, geb. am 03.10.1984, Im Brühl 11, 55758 Sensweiler (AG Bad Kreuznach, HRA 11110), hat die Insolvenzverwalterin am 14.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 15.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 11/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Martin Monz geb. Ruf, geb. am 03.10.1984, Im Brühl 11, 55758 Sensweiler (AG Bad Kreuznach, HRA 11110), ist am 05.03.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur…
10 IN 11/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Martin Monz geb. Ruf, geb. am 03.10.1984, Im Brühl 11, 55758 Sensweiler (AG Bad Kreuznach, HRA 11110), ist am 05.03.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 05.03.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Idar-Oberstein
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
10 IN 11/25
01.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Martin Monz geb. Ruf, geboren am 03.10.1984, Im Brühl 11, 55758 Sensweiler (AG Bad Kreuznach, HRA 11110), verschiedene Branchen
wird heute, am 01.04.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß…
Amtsgericht
Idar-Oberstein
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
10 IN 11/25
01.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Martin Monz geb. Ruf, geboren am 03.10.1984, Im Brühl 11, 55758 Sensweiler (AG Bad Kreuznach, HRA 11110), verschiedene Branchen
wird heute, am 01.04.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295, § 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de
Dem Schuldner wird die Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird der Insolvenzverwalterin übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 05.06.2025 ,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am
07.07.2025, 10:00 Uhr, Raum 116
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben des Schuldners und aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Annemarie Dhonau vom 27.03.2025.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agio.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Martin Monz geb. Ruf, geboren am 03.10.1984, Im Brühl 11, 55758 Sensweiler (AG Bad Kreuznach, HRA 11110),
wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 290, 297 bis …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Martin Monz geb. Ruf, geboren am 03.10.1984, Im Brühl 11, 55758 Sensweiler (AG Bad Kreuznach, HRA 11110),
wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
AMTSGERICHT
55743 Idar-Oberstein, 01.04.2025
- 10 IN 11/25 -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 10 IN 11/25 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 11.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Martin Dieter Monz, geboren am
03.10.1984, wohnhaft im Brühl 11, 55758 Sensweiler, Az. des Amtsgerichts Idar-Oberstein: 10
IN 11/25, hat die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Idar-Oberstein, …
- 10 IN 11/25 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 11.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Martin Dieter Monz, geboren am
03.10.1984, wohnhaft im Brühl 11, 55758 Sensweiler, Az. des Amtsgerichts Idar-Oberstein: 10
IN 11/25, hat die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Idar-Oberstein, mit
einem dem Schuldner am 03.04.2025 zugegangenen Schreiben erklärt, dass der von diesem
betriebene Geschäftsbetrieb, Martin Monz Concepts Buchhaltungsservice, Bürodienstleistun-
gen- , Im Brühl 11, 55758 Sensweiler, nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus
dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 InsO.
Rechtsanwältin Dhonau
als Insolvenzverwalterin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 10 IN 11/25 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 11.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Martin Dieter Monz, geboren am
03.10.1984, wohnhaft im Brühl 11, 55758 Sensweiler, Az. des Amtsgerichts Idar-Oberstein: 10
IN 11/25, hat die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Idar-Oberstein, …
- 10 IN 11/25 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 11.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Martin Dieter Monz, geboren am
03.10.1984, wohnhaft im Brühl 11, 55758 Sensweiler, Az. des Amtsgerichts Idar-Oberstein: 10
IN 11/25, hat die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Idar-Oberstein, mit
einem dem Schuldner am 03.04.2025 zugegangenen Schreiben erklärt, dass der von diesem
betriebene Geschäftsbetrieb Martin Monz Homes Immobilienagentur, Im Brühl 11, 55758
Sensweiler nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insol-
venzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 InsO.
Rechtsanwältin Dhonau
als Insolvenzverwalterin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 10 IN 11/25 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 11.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Martin Dieter Monz, geboren am
03.10.1984, wohnhaft im Brühl 11, 55758 Sensweiler, Az. des Amtsgerichts Idar-Oberstein: 10
IN 11/25, hat die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Idar-Oberstein, …
- 10 IN 11/25 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 11.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Martin Dieter Monz, geboren am
03.10.1984, wohnhaft im Brühl 11, 55758 Sensweiler, Az. des Amtsgerichts Idar-Oberstein: 10
IN 11/25, hat die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Idar-Oberstein, mit
einem dem Schuldner am 03.04.2025 zugegangenen Schreiben erklärt, dass der von diesem
betriebene Geschäftsbetrieb TeamMPower Vermittlung von Energieverträgen, Im Brühl 11,
55758 Sensweiler nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit im
Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 InsO.
Rechtsanwältin Dhonau
als Insolvenzverwalterin
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