Elektronischer Handel (E-Commerce) von Dienstleistungen und Produkten im In- und Ausland sowie die Übernahme von Beteiligungen an Gesellschaften, Übernahme der Geschäftsführung von Gesellschaften und Erbringung von Dienstleistungen an die Gesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH wurde vom Amtsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 532 IN 688/24 behandelt. Am 17.05.2024 wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Prof. Dr. Volker Römermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist am 12.07.2024 eröffnet worden, wobei Herr Römermann als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt wurde. Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO waren bis zum 23.08.2024 anzumelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sowie Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung waren bis zum 04.10.2024 beim Amtsgericht Dresden einzureichen. Im weiteren Verfahren ist die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, wobei Gläubigern bis zum 04.12.2025 Gelegenheit zum Widerspruch gegeben wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 688/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39160
vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
- wurde am 17.05.2024 um 10:44 Uhr Prof. Dr. Volker…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 688/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39160
vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
- wurde am 17.05.2024 um 10:44 Uhr Prof. Dr. Volker Römermann, Wichernstraße 1 b, 01445 Radebeul, Website www.insolvenzverwalter.roemermann.com, Telefax 0511 32660 51, Telefon geschäftlich 0351 8070 551, Email geschäftlich iv@roemermann.com zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/561 IN 688/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39160
vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
- wurde am 12.07.2024 um 12:45 Uhr das Insolvenzverfahren…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/561 IN 688/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39160
vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
- wurde am 12.07.2024 um 12:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Wichernstraße 1 b, 01445 RadebeulTelefax: 0511 32660 51 Telefon geschäftlich: 0351 8070 551 Email geschäftlich: iv@roemermann.com
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 23.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 04.10.2024 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 688/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39160
vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnliche…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 688/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39160
vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 04.12.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 688/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39160
vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MROTHE Holding…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 688/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39160
vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MROTHE Holding GmbH, Bautzner Landstraße 26, 01324 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Michél Graupner
Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 39160
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, Wichernstraße 1 b, 01445 Radebeul
- vorläufiger Insolvenzverwalter -
ergeht am 27.08.2024 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 17.05.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.07.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 22.08.2024 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt gemäß §§ 11, 10, 2 Abs. 2 InsVV eine Mindestvergütung in Höhe von XXX EUR.
Die Vergütungsregelungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter in § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 InsVV enthalten selbst keine Bestimmungen für eine Mindestvergütung. Aufgrund der Verweisung in § 10 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter jedoch für seine Tätigkeit, wie der endgültige Insolvenzverwalter, die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV, wenn sich als Regelvergütung nach § 11 Abs.1 Satz 2 i.V.mit § 2 Abs.1 InsVV ein niedrigerer Betrag ergäbe.
Die Mindestvergütung nach § 2 Abs.2 InsVV steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter somit ungekürzt zu.
Der Vergütungswert beträgt mithin XXX EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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