Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MS "King Adrian" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 102333
EUID
DEK1101.HRA102333
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Niebüll
Aktenzeichen
7 IN 61/14
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Schlusstermin
15.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist eröffnet. Nach Abhaltung des Schlusstermins wird auf Antrag des Insolvenzverwalters angeordnet, dass bestimmte Forderungen treuhänderisch zum Einzug übertragen werden für eine spätere Nachtragsverteilung. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berthold Brinkmann übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Niebüll sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Niebüll behandelt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist im schriftlichen Verfahren am 15.11.2024 durchgeführt worden. Dem stehen Forderungen in Höhe von 12.837.991,39 EUR Massemittel in Höhe von 735…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Niebüll behandelt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist im schriftlichen Verfahren am 15.11.2024 durchgeführt worden. Dem stehen Forderungen in Höhe von 12.837.991,39 EUR Massemittel in Höhe von 735.502,02 EUR gegenüber. Die Durchführung der Nachtragsverteilung ist dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berthold Brinkmann übertragen worden, wobei bestimmte Forderungen treuhänderisch zum Einzug übertragen wurden. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung bzw. Nachtragsverteilung abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 61/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin King Adrian Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsg…
5 IN 61/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin King Adrian Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 102333
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 30957 07506-14 953118
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Nach Abhaltung des Schlusstermins wird auf Antrag des Insolvenzverwalters angeordnet, dass die nachfolgend aufgezählten Forderungen treuhänderisch zum Einzug übertragen werden für eine spätere Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden.
Dies betrifft die Forderungen Nr. 33 im Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Nordenham Az. 7 IN 35/12, Nr. 30 im Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Nordenham Az. 7 IN 36/12, und Nr. 29 im Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Nordenham Az. 6 IN 3/13.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Berthold Brinkmann,
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 61/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin King Adrian Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsg…
5 IN 61/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin King Adrian Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 102333
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 30957 07506-14 953118
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO und war bereits mit Beschluss vom 15.08.2024 auf den 15.11.2024 festgesetzt.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 12.837.991,39 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 735.502,02 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Niebüll
Sylter Bogen 1a
25899 Niebüll
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 20.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 61/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin King Adrian Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsg…
5 IN 61/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MS "KING ADRIAN" Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Boysenstr. 6, 25980 Sylt / OT Westerland, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin King Adrian Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRA 102333
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 30957 07506-14 953118
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 12.837.991,39 EUR steht ein Betrag von 735.502,02 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Niebüll - Insolvenzgericht - 20.12.2024
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