Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MSP Meinhardt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 6380
EUID
DEX1321R.HRB6380
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 82/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin
Adresse
Alstertor 9, 20095 Hamburg
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
01.08.2022
Fristende Stellungnahme Vergütung
30.01.2026
Fristende Stellungnahme Vergütung
27.04.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
08.05.2026
Beschluss Berichtigung Vergütung
15.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSP Meinhardt GmbH ist beim Amtsgericht Pinneberg anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, übt sein Amt seit dem 01.08.2022 aus. Im Verfahren wurden verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und zur Schlussverteilung erlassen. Ursprünglich war eine Schlussverteilung mit einer Verteilungsmasse von 267.150,27 Euro geplant, wovon Forderungen in Höhe von 635.052,11 Euro zu berücksichtigen waren. Spätere Beschlüsse vom Juli 2025 bestätigten die Durchführung der Schlussverteilung und legten fest, dass nach Abzug der Gerichtskosten sowie der Vergütung und Auslagen des Verwalters noch 164.624,68 Euro zur Verteilung stehen. Im weiteren Verlauf wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung gestellt. Eine Frist zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag vom 26.03.2026 lief ursprünglich bis zum 30.01.2026 und wurde später auf den 27.04.2026 verlängert. Die Vergütung und Auslagen wurden schließlich festgesetzt, wobei der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens mit 324.597,67 EUR angegeben wurde. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Ein Berichtigungsbeschluss zur Umsatzsteuer erging im Juni 2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag …
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Insolvenzverwaltung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und der Insolvenzschuldnerin wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 27.04.2026 Stellungnahmen zum Vergütungsantrag vom 26.03.2026 einzureichen. Dieser liegt während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme der Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Amtsgericht Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn, 1. OG aus.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht über die Vergütung für die Insolvenzverwaltung entscheiden.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 13.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag …
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Insolvenzverwaltung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und der Insolvenzschuldnerin wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 30.01.2026 Stellungnahmen zum Vergütungsantrag einzureichen. Dieser liegt während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme der Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Amtsgericht Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn, 1. OG aus.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht über die Vergütung für die Insolvenzverwaltung entscheiden.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 16.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden A…
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 324.597,67 EUR auszugehen.Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2022 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§ 63 InsO, §§ 3 InsVV).Bei Beendigung des Verfahrens, mit der in Kürze zu rechnen ist, hat die Insolvenzmasse einen Wert von € 324.597,67. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € BETRAG (§ 2 InsVV).Damit ergibt sich eine Vergütung in Höhe von BETRAG € netto zzgl. Auslagen, Kosten der Zustellungen (BGH Beschluss vom 21.03.13 (IX ZB 209/10) und Umsatzsteuer (§ 7 InsVV).Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.03.2026 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 08.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in H…
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 635.052,11 EUR steht ein Betrag von 164.624,68 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 17.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins …
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Vergütungsantrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.09.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pinneberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 635.052,11 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 164.624,68 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 17.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die…
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 267.150,27 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 635.052,11 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 82/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Der Beschluss vom 08.05.2026 wird beric…
71 IN 82/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MSP Meinhardt GmbH, Hauptstr. 86 c, 25462 Rellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Horst Meinhardt, geb. Meinhardt und Toni Meinhardt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 6380
- Schuldnerin -
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Der Beschluss vom 08.05.2026 wird berichtigt und um die Umsatzsteuer ergänzt.Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 324.597,67 EUR auszugehen.Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.08.2022 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§ 63 InsO, §§ 3 InsVV).Bei Beendigung des Verfahrens, mit der in Kürze zu rechnen ist, hat die Insolvenzmasse einen Wert von € 324.597,67. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € BETRAG (§ 2 InsVV).Damit ergibt sich eine Vergütung in Höhe von BETRAG € netto zzgl. Auslagen, Kosten der Zustellungen (BGH Beschluss vom 21.03.13 (IX ZB 209/10) und Umsatzsteuer (§ 7 InsVV).Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.03.2026 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 15.06.2026
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