Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MSSC Ahle GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Oberleppe 2, 51789 Lindlar
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 95576
EUID
DER3306.HRB95576
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70g IN 146/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Marion Rodine
Rolle
Sachwalterin
Adresse
Kamekestraße 20-22, 50672 Köln
Termine & Fristen
Beschlussdatierung
11.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Unternehmen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, der Erwerb und die Verwaltung von eigenem Vermögen, sowie die Herstellung, die Verarbeitung und der Vertrieb von und der Handel mit Stahl und verwandten Produkten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSSC Ahle GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 95576, ist im Laufen. Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 11.03.2026 die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses, ZF Friedrichshafen AG, festgesetzt. Die Vergütung wird gemäß § 73 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung basierend auf einem Zeitaufwand von 9,3 Stunden bemessen. Rechtsanwältin Marion Rodine ist als Sachwalterin bestellt. Rechtsanwälte GÖRG sind als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Gegen die Vergütungsfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 146/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 95576 eingetragenen MSSC Ahle GmbH, Oberleppe 2, 51789 Lindlar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Götz Peter Ander, Oberleppe 2, 51789 Lindlar
Verfahrensbev…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 146/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 95576 eingetragenen MSSC Ahle GmbH, Oberleppe 2, 51789 Lindlar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Götz Peter Ander, Oberleppe 2, 51789 Lindlar
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Rechtsanwälte, Kennedyplatz 2, 50679 Köln
Sachwalterin: Rechtsanwältin Marion Rodine, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses ZF Friedrichshafen AG, vertr. d. Frau Dr. Janet Zaunick, Löwentaler Straße 20, 88046 Friedrichshafen wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für 9,3 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 eingesehen werden.
70g IN 146/24
Amtsgericht Köln, 11.03.2026
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