Einstellung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 12391
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MTH Autotechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 12391
EUID
DEX1321R.HRB12391
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg
Aktenzeichen
127/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Heinz-Gerhard Matzen
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Adresse
Rungholtstraße 5a, 25746 Heide
Termine & Fristen
Einstellung
26.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MTH Autotechnik GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Nurettin Aykan, ist beim Amtsgericht Pinneberg unter der Registernummer HRB 12391 anhängig. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Heinz-Gerhard Matzen aus Heide. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Gegen diese Einstellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Meldorf eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 22/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTH Autotechnik GmbH, Heider Straße 30, 25785 Nordhastedt, vertreten durch den Geschäftsführer Nurettin Aykan
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 12391
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heinz-Gerhard Matzen, Runghol…
61 IN 22/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTH Autotechnik GmbH, Heider Straße 30, 25785 Nordhastedt, vertreten durch den Geschäftsführer Nurettin Aykan
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 12391
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heinz-Gerhard Matzen, Rungholtstraße 5a, 25746 Heide, Gz.: 127/24
|
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Meldorf, Domstraße 1, 25704 Meldorf, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Meldorf - Insolvenzgericht - 26.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.