Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
mtp architekten gmbh
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 44399
EUID
DEM1201.HRB44399
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 292/25 M-16-5
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.03.2025 , 12:00 Uhr
Eröffnung
30.04.2025 , 09:56 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.06.2025
Gläubigerversammlung
21.07.2025 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand der Gesellschaft ist - unter Ausschluss gewerblicher Tätigkeit - die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken einschließlich der Beratung und Betreuung von Bauherren und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Genehmigungsplanung und die Erstattung von Fachgutachten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mtp architekten gmbh ist am 03.03.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 30.04.2025 eröffnet worden. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 09.06.2025 schriftlich beim Insolvenverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung findet am 21.07.2025 um 09:00 Uhr vor dem Insolvenzgericht Frankfurt am Main statt, um unter anderem über die Fortführung des Unternehmens und die Wahl eines Gläubigerausschusses zu entscheiden.
Am 03.03.2025 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der mtp architekten gmbh die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt worden. Am 30.04.2025 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet…
Am 03.03.2025 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der mtp architekten gmbh die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt worden. Am 30.04.2025 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Die Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 09.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung findet am 21.07.2025 statt, auf der unter anderem ein anderer Insolvenzverwalter und ein Gläubigerausschuss gewählt werden sollen sowie Entscheidungen über die Fortführung des Unternehmens getroffen werden. Das Verfahren ist mit dem weiteren Verfahren 810 IN 419/25 M-82 verbunden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 292/25 M-16-5 - Am 30.04.2025 um 09:56 Uhr ist das Insolvenzverfahren mtp architekten gmbh, Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 44399),
vertreten durch:
Martin Rudolf, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24…
810 IN 292/25 M-16-5 - Am 30.04.2025 um 09:56 Uhr ist das Insolvenzverfahren mtp architekten gmbh, Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 44399),
vertreten durch:
Martin Rudolf, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 09.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Montag, 21.07.2025, 09:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 292/25 M-16-5 In dem Insolvenzverfahren mtp architekten gmbh, Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 44399),
vertreten durch:
Martin Rudolf, Prälat-Diehl-Straße 1, 64285 Darmstadt, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR …
810 IN 292/25 M-16-5 In dem Insolvenzverfahren mtp architekten gmbh, Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 44399),
vertreten durch:
Martin Rudolf, Prälat-Diehl-Straße 1, 64285 Darmstadt, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR XXX errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung, der Sanierungsbemühungen und der Prüfung komplexer Rechtsfragen die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 49% auf insgesamt 74%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 12.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 292/25 M-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mtp architekten gmbh, Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 44399), vertr. d.: Martin Rudolf, (Geschäftsführer), ist am 03.03.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeor…
810 IN 292/25 M-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mtp architekten gmbh, Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 44399), vertr. d.: Martin Rudolf, (Geschäftsführer), ist am 03.03.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 292/25 M-82-: In dem Insolvenzverfahren mtp architekten gmbh, Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 44399),
vertreten durch:
Martin Rudolf, (Geschäftsführer),
wurde am 30.04.2025 um 09:56 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Ü…
810 IN 292/25 M-82-: In dem Insolvenzverfahren mtp architekten gmbh, Wilhelm-Kobelt-Straße 1, 60529 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 44399),
vertreten durch:
Martin Rudolf, (Geschäftsführer),
wurde am 30.04.2025 um 09:56 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 419/25 M-82 verbunden. Das Verfahren 810 IN 292/25 M-82- führt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 30.04.2025
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