Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MULTI-Automaten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nininghove 6, 48653 Coesfeld
Handelsregister
Amtsgericht Coesfeld HRB 2780
EUID
DER2707.HRB2780
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
80 IN 58/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christopher Tallen
Adresse
Timmermanufer 168, 48429 Rheine
Termine & Fristen
Tätigkeitsbeginn vorläufiger Verwalter
26.09.2024
Tätigkeitsende vorläufiger Verwalter
01.12.2024
Prüfungstermin
13.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MULTI-Automaten GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Münster die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christopher Tallen festgesetzt. Der vorläufige Verwalter hat sein Amt vom 26.09.2024 bis zum 01.12.2024 ausgeübt. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte unter Berücksichtigung der Tätigkeit im Eröffnungsverfahren sowie Zuschlägen für die Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen. Ein weiterer Zuschlag für die Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde zurückgewiesen. Parallel dazu werden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 13.04.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster nieder.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 58/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 2780 eingetragenen MULTI-Automaten GmbH, Nininghove 6, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schulte, Nininghove 6, 48653 Coesfeld…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 58/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 2780 eingetragenen MULTI-Automaten GmbH, Nininghove 6, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schulte, Nininghove 6, 48653 Coesfeld
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 13.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 58/24
Amtsgericht Münster, 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 58/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 2780 eingetragenen MULTI-Automaten GmbH, Nininghove 6, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schulte, Nininghove 6, 48653 Coesfeld…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 58/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 2780 eingetragenen MULTI-Automaten GmbH, Nininghove 6, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schulte, Nininghove 6, 48653 Coesfeld
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klepper & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, Grünstr. 16, 58095 Hagen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christopher Tallen, Timmermanufer 168, 48429 Rheine wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 23.09.2025 zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.09.2024 bis zum 01.12.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO). Der Regelsatz soll mindestens X EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug X EUR. Dabei ist allenfalls der Betriebsüberschuss in Höhe von X EUR(X EUR - X EUR) in Ansatz zu bringen zuzüglich des gutachterlich ermittelten Wertes für die Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von X EUR, mithin X EUR.Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach X EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von X EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt X EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % und damit auf den Betrag von X EUR gerechtfertigt.
Hinsichtlich des geltend gemachten Zuschlags für die Betriebsfortführung in Höhe von 50 % wurde dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 16.12.2025 entgegnet:
"Die Regelmindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt X EUR und ist bei der Vergleichsrechnung als maßgebliche Größe in Ansatz zu bringen, so dass die Differenzvergütung, d.h. die durch Betriebsfortführung bedingte Mehrvergütung in Höhe von X EUR(X EUR - X EUR) bereits einen Zuschlag von X % ausmacht, wobei diese mit der Vergütung zu vergleichen ist, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag zu erreichen wäre.
1. Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde.
BGH, Beschluß vom 24. 1. 2008 - IX ZB 120/07
(NZI 2008, 239, beck-online)
Nach alledem wird ein weitergehender Zuschlag für die Betriebsfortführung ohne weiteren Sachvortrag zu Schwierigkeit und Umfang im Rahmen der Betriebsfortführung für nicht gerechtfertigt erachtet. Was galt es nahezu täglich zu besprechen und abzustimmen?"
Daraufhin hat der Insolvenzverwalter unter Verweis auf den bisherigen Sachvortrag lediglich noch ergänzend vorgetragen:
"Gleichwohl sei noch angemerkt, dass der Betrieb Inhabergeführt war. Die
Mitarbeiter waren es gewohnt, dass täglich ein Ansprechpartner vor Ort zur
Verfügung stand. Das Arbeitsklima war familiär geprägt. Mit dem plötzlichen
Ausfall des an Krebs erkrankten Geschäftsführers fehlte den Mitarbeitern diese
Bezugsperson. Ich habe lediglich den Versuch unternommen, durch eine
beinahe tägliche Präsenz das gewohnte Arbeitsklima zu erhalten, um ein
Auseinanderfallen der Belegschaft während der Betriebsfortführung zu
vermeiden."
Dieser und der bisherige Sachvortrag sind nicht geeignet, zusätzlich zu der durch den Betriebsüberschuss bedingten Mehrvergütung in Höhe von X EUR einen Zuschlag zu begründen. Offenbar war das Aufsuchen der Betriebsstätte durch den Insolvenzverwalter vornehmlich darauf ausgerichtet Präsenz zu zeigen, um das Auseinanderfallen der Belegschaft bestehend aus fünf Mitarbeitern zu vermeiden, ohne dass es umfangreicher und schwieriger Abstimmungen bedurfte. Zu Schwierigkeit und Umfang von Abstimmungen im Rahmen der Betriebsfortführung, welche gegebenenfalls einen zusätzlichen Zuschlag begründen könnten, ist jedenfalls weiterhin nichts Konkretes vorgetragen.
Im Übrigen wird der geltend gemachte Zuschlag für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung allenfalls in Höhe von 10 % für angemessen erachtet.
So hat der Insolvenzverwalter auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 17.10.2025 vorgetragen:
"Hinsichtlich des weiteren Vortrags zu meinen Bemühungen um eine übertragene Sanierung darf ich mitteilen, dass sich zunächst 4 Interessenten gemeldet haben. Drei davon haben mir die Vertraulichkeitsvereinbarung zurückgereicht, mit denen
ich sodann weiter verhandelt habe. Die Vertraulichkeitsvereinbarung sieht vor, dass eine namentliche Nennung zu vermeiden ist, sofern nicht ein Kauf (Asset-Deal)
zustande kommt und die Gläubigerversammlung darüber eine
Entscheidung zu treffen hat, § 160 InsO.
Insgesamt habe ich drei Besprechungen vor Ort in der Spielhalle in Hagen durchgeführt. Neben den Besprechungen mit den Mitarbeitern waren die vorhandenen Lizenzen,
Konzessionen und Genehmigungen zum Betrieb einer Spielhalle Gegenstand
der Unterredungen mit den Interessenten, sowie die Begebenheiten vor Ort und
die Mitarbeiter.
Zuletzt verhandelte ich mit einem Kaufinteressenten über die Möglichkeiten eines
Asset-Deals mit Share-Option, da eine nicht insolvente Gesellschaft des
Geschäftsführers die Genehmigungen sowie die weiteren Betriebsmittel hielt.
Mit dem plötzlichen Tod des Geschäftsführers waren die Bemühungen adhoc
nicht mehr eröffnet gewesen. Eine weitere Konkretisierung eines Kaufvertrages
erübrigte sich folglich."
Der Geschäftsführer ist am 14.11.2024 verstorben.
Die damit vom Insolvenzverwalter geschilderte Mehrarbeit wird nach alledem in Höhe von 10 % für zuschlagsfähig erachtet.
(vgl. LG Münster, Beschluss vom 07.11.2013 - Az. 5 T 568/13 -, in dem es u.a. heißt:
"Hinsichtlich des Zuschlages für die Sanierungsbemühungen ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter insgesamt mit drei Interesssenten Gespräche geführt hat, wobei im Fall des Interessenten xxx konkrete Übernahmepläne erörtert wurden. Andererseits hat der vorläufige Insolvenzverwalter nicht dargelegt, dass die Gespräche mit den beiden anderen Interessenten rechtlich schwierig oder aus anderen Gründen zeitintensiv gewesen sind. Insofern kann zu seinen Gunsten allenfalls berücksichtigt werden, dass er einem der beiden weiteren Interessenten den Betrieb gezeigt hat. Dennoch kann nach Auffassung der Kammer bei Berücksichtigung der zuvor genannten Gesichtspunkte lediglich ein Zuschlag am unteren Ende des vorgesehenen Rahmens bewilligt werden, sodass der durch das Amtsgericht festgesetzte Zuschlag von 5% nicht zu beanstanden ist. Andernfalls wäre eine sachgerechte Abstufung im Vergleich mit Verfahren, in denen die übertragende Sanierung mit deutlich größerem Arbeitsaufwand verbunden ist, nicht möglich. ").
Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der durch den Insolvenzverwalter erteilte Hinweis auf den Beschluss des LG Münster vom 03.02.2014 - Az. 5 T 318/13 - den beantragten Zuschlag in Höhe von 15 % rechtfertigen könnte.
Ebenfalls ist der geltend gemachte Zuschlag für Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung für die fünf Mitarbeiter zurückzuweisen, da es sich bei einer Zahl von bis zu 20 Arbeitnehmer, hier fünf, grundsätzlich um Regeltätigkeiten handelt.
("Zwar kann die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Vergütungszuschlag rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165 [178f.] = NJW 2001, 1496 = NZI 2001, 191; BGH, NZI 2006, 235 = ZIP 2006, 672 [673]). Der Zuschlag ist jedoch davon abhängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Unterhalb dieser Schwelle ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich; sie wird mit der Regelvergütung abgegolten.").
(NZI 2007, 343, beck-online)
In der Gesamtschau des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist ferner zu berücksichtigen,
dass mit der kostenträchtigen Beauftragung der ... Personalberatung und Personalabrechnung GmbH mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Beratung, Beantragung und Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit der Bundesagentur für Arbeit und der vorfinanzierenden Bank etc. bei einer Mitarbeiterzahl von nur fünf Mitarbeiter, der vorläufige Insolvenzverwalter insoweit bei Ausübung seiner Regeltätigkeit eine nennenswerte Erleichterung erfahren hat, die eine weitergehende Zuschlagsgewährung von 10 % nicht rechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.09.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B eingesehen werden.
80 IN 58/24
Amtsgericht Münster, 13.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 58/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 2780 eingetragenen MULTI-Automaten GmbH, Nininghove 6, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schulte, Nininghove 6, 4865…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 58/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 2780 eingetragenen MULTI-Automaten GmbH, Nininghove 6, 48653 Coesfeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schulte, Nininghove 6, 48653 Coesfeld
ist am 26.09.2024, um 13:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christopher Tallen, Timmermanufer 168, 48429 Rheine bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 58/24
Amtsgericht Münster, 26.09.2024
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