Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mutti Food GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
An der Karlsbrücke 2 a, 61350 Bad Homburg v. d. Höhe
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 14121
EUID
DEM1202.HRB14121
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 26/19 W
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Miguel Grosser
Kanzlei
Jaffe Rechtsanwälte
Adresse
Westhafenplatz 6, 60327 Frankfurt am Main
Telefon
069-2400650
E-Mail
Termine & Fristen
Schlusstermin
01.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Foodtrucks, Imbisswagen, Restaurants, das Catering, der Lieferdienst, der Groß- und Einzelhandel sowie der Im- und Export von gastronomischen Gegenständen und Waren, u.a. nach traditioneller Art in modernen Variationen sowie das Design, Produktion und Handeln von und mit Artikeln mit Bezug zur Marke des Unternehmens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Miguel Grosser hat dem Gericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass die Schlussverteilung erfolgen soll. Der verfügbare Massebestand beträgt 43.517,95 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 156.948,31 EUR zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsichtnahme niedergelegt. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 01.06.2026. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Gericht eingehen. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist durch Beschluss vom 07.04.2026 erteilt worden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden; die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 26/19 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH, vertr.d.d. GF Robert Menke, An der Karlsbrücke 2a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14121), vertr. d.: Robert Menke, als GF der Mutti Food GmbH, Untere Hainstraße 11, 61440 Oberursel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
D…
61 IN 26/19 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH, vertr.d.d. GF Robert Menke, An der Karlsbrücke 2a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14121), vertr. d.: Robert Menke, als GF der Mutti Food GmbH, Untere Hainstraße 11, 61440 Oberursel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 01.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 26/19 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH, vertr.d.d. GF Robert Menke, An der Karlsbrücke 2a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14121), vertr. d.: Robert Menke, als GF der Mutti Food GmbH, Untere Hainstraße 11, 61440 Oberursel, (Geschäftsführer), soll die Schlussvert…
61 IN 26/19 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH, vertr.d.d. GF Robert Menke, An der Karlsbrücke 2a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14121), vertr. d.: Robert Menke, als GF der Mutti Food GmbH, Untere Hainstraße 11, 61440 Oberursel, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Miguel Grosser, Westhafenplatz 6, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: 069-2400650, Fax: 069-24006510, E-Mail: frankfurt@jaffe-rae.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 43.517,95 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 156.948,31 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 25.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 26/19 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH, vertr.d.d. GF Robert Menke, An der Karlsbrücke 2a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14121), vertr. d.: Robert Menke, als GF der Mutti Food GmbH, Untere Hainstraße 11, 61440 Oberursel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und A…
61 IN 26/19 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH, vertr.d.d. GF Robert Menke, An der Karlsbrücke 2a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14121), vertr. d.: Robert Menke, als GF der Mutti Food GmbH, Untere Hainstraße 11, 61440 Oberursel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Miguel Grosser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 85.018,76 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragt für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung Zuschläge in Höhe von insgesamt 20 %.
Die Zuschläge werden geltend gemacht für
* 10 % für die erfolgte Betriebsfortführung
* 10 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, arbeitsrechtliche Problematiken und die vorhandenen Arbeitnehmer
Hinsichtlich der Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters vollumfänglich Bezug genommen.
Die Begründung war nachvollziehbar und die beantragten Zuschläge daher in dieser Höhe zu gewähren.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 25.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 26/19 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH, vertr.d.d. GF Robert Menke, An der Karlsbrücke 2a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14121), vertr. d.: Robert Menke, als GF der Mutti Food GmbH, Untere Hainstraße 11, 61440 Oberursel, (Geschäftsführer), sind die Vergütung u…
61 IN 26/19 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutti Food GmbH, vertr.d.d. GF Robert Menke, An der Karlsbrücke 2a, 61352 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14121), vertr. d.: Robert Menke, als GF der Mutti Food GmbH, Untere Hainstraße 11, 61440 Oberursel, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Miguel Grosser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 83.235,51 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 90.881,69 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag von 20 % für die erfolgte übertragende Sanierung und einen weiteren in Höhe von 10 % für die Mehrarbeit aufgrund der Arbeitnehmer und des Insolvenzgeldes geltend. Insgesamt hält er folglich Zuschläge in Höhe von 30 % für gerechtfertigt.
Bzgl. der Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters vollumfänglich Bezug genommen.
Weiterhin macht der Insolvenzverwalter einen pauschalen Abschlag in Höhe von 10 % geltend, um Diskussionen hinsichtlich Überschneidungen zwischen vorläufigem und endgültigem Verfahren zu vermeiden.
Auch hier wird auf die weitere Begründung des Verwalters hinsichtlich dieses Punktes im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Dem beantragten Gesamtzuschlag in Höhe von 20 % war daher zu entsprechen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von xxx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 64 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung xxx EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 25.02.2026
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