Einstellung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 15036
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Insolvenzprofil
NASA & Co. GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 15036
EUID
DEX1721R.HRB15036
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53a IN 89/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Prüfungstermin
23.05.2025
Forderungsanmeldefrist
02.12.2025
Einstellung
27.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NASA & Co. GmbH ist beim Amtsgericht Lübeck anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Peer Möller hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss vom 11.12.2025 festgesetzt wurden. Im Oktober 2025 wurde die Durchführung des Schlusstermins für den 02.12.2025 angeordnet, um die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen zu erheben. Zur Verteilung stehende Forderungen beliefen sich auf 43.778,36 EUR, wobei ein Betrag von 6.597,73 EUR zur Verfügung stand. Am 19.11.2025 hat der Verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Gegenüber dem Gericht wurde beantragt, die Schlussverteilung vorzunehmen und den Schlusstermin durchzuführen. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NASA & Co. GmbH ist eröffnet worden. Der Schuldnerin wurde ein Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft; der Prüfungsstichtag war der 23.05.2025. Es fand eine Schlussverteilung statt, wofü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NASA & Co. GmbH ist eröffnet worden. Der Schuldnerin wurde ein Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft; der Prüfungsstichtag war der 23.05.2025. Es fand eine Schlussverteilung statt, wofür dem Verwalter zugestimmt wurde. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen war bis zum 02.12.2025 angesetzt. Nach einer Anzeige des Verwalters über Masseunzulänglichkeit am 19.11.2025 wurde die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens angekündigt, wobei Einwendungen bis zum 15.01.2026 möglich waren. Aufgrund einer Massemehrung nach dem Schlusstermin beantragte der Verwalter im März 2026 eine ergänzende Vergütung. Das Verfahren ist schließlich wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Die weitere Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverw…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Die weitere Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, Werftstraße 9, 23730 Neustadt in Holstein, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war aufgrund einer Massemehrung aus Vorsteuererstattung nunmehr von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.441,91 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die festgesetzte Vergütung gemäß Beschluss vom 11.12.2025 in Höhe von BETRAG EUR war in Abzug zu bringen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 09.03.2026 aufgrund…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 09.03.2026 aufgrund einer Massemehrung nach dem Schlusstermin die Festsetzung einer ergänzenden Vergütung beantragt.
Die Beteiligten erhalten im schriftlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme/Erhebung von Einwendungen bis zum 02.04.2026 einschließlich. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht eingegangen sein.
Die Antragsunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Lübeck aus.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 2…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 27.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimm…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO wird angeordnet für:
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Schuldners zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.12.2025 zu den vorgenannten Punkten beim Insolvenzgericht schriftlich Stellung zu nehmen, Einwendungen vorzubringen oder Anträge zu stellen.
Hinweise:
Die Unterlagen zur Rechnungslegung, der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Jerusalemsberg 8, 23568 Lübeck, Zimmer 201 bis 205, eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübeck, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 43.778,36 EUR.
Zur Verteilung steht ein Betrag von 6.597,73 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Verwalters.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 19.11.2025 angezeigt, dass Masseunzulängli…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 19.11.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 24.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters R…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, Werftstraße 9, 23730 Neustadt in Holstein, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.767,23 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 11.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO erfolgt im schr…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.01.2026 Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 11.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforde…
53a IN 89/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NASA & Co. GmbH, Moislinger Allee 101, 23558 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Nawid Safaie Kaldeh
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 15036 HL
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 23.05.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 25.04.2025
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