Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Natursteinwerk Theuma GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Zum Plattenbruch 6, 08541 Theuma
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 29748
EUID
DEU1206.HRB29748
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
303 IN 1894/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig
Termine & Fristen
Gerichtsentscheidung Forderungsprüfung
30.08.2024
Widerspruchsfrist Ende
01.10.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
24.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eigener oder gepachteter Steinbrüche und Steinwerke; Handel mit eigenen oder fremden Rohwaren und Erzeugnissen der Natursteinindustrie
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Natursteinwerk Theuma GmbH ist anhängig. Der Geschäftsführer Gerhard Weiß vertritt die Gesellschaft. Am 24.02.2026 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Das Gericht hat die Zustellung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf den Insolvenzverwalter übertragen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Natursteinwerk Theuma GmbH ist anhängig. Der Geschäftsführer Gerhard Weiß vertritt die Schuldnerin. Am 24.02.2026 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt, woraufhin die Zustellung der Anzeige auf den Insolvenzverwalter über…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Natursteinwerk Theuma GmbH ist anhängig. Der Geschäftsführer Gerhard Weiß vertritt die Schuldnerin. Am 24.02.2026 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt, woraufhin die Zustellung der Anzeige auf den Insolvenzverwalter übertragen wurde. Zuvor erging am 30.08.2024 eine Entscheidung des Gerichts zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO. Gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen konnte bis zum 01.10.2024 widersprochen werden. Die Forderungsanmeldungen lagen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Dr. Dirk Herzig zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen; eine Benachrichtigung der festgestellten Gläubiger erfolgt nicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1894/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Natursteinwerk Theuma GmbH, vertr. d.d. GF Zum Plattenbruch 6-8, 08541 Theuma, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29748
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Weiß
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht a…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1894/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Natursteinwerk Theuma GmbH, vertr. d.d. GF Zum Plattenbruch 6-8, 08541 Theuma, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29748
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Weiß
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 24.02.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Die Zustellung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 2 Satz 2 InsO wird auf den Insolvenzverwalter übertragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1894/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Natursteinwerk Theuma GmbH, vertr. d.d. GF Zum Plattenbruch 6-8, 08541 Theuma, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29748
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Weiß
ergeht am 30.08.2024 nachfolgende Entschei…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 303 IN 1894/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Natursteinwerk Theuma GmbH, vertr. d.d. GF Zum Plattenbruch 6-8, 08541 Theuma, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29748
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Weiß
ergeht am 30.08.2024 nachfolgende Entscheidung:
Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 01.10.2024 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Dr. Dirk Herzig, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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