Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Neschen, Alexander
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRA 4678
EUID
DER3208.HRA4678
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 198/24
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Markus Rödder
Rolle
Treuhänder
Adresse
Molzbergstr. 1, 57518 Betzdorf
Termine & Fristen
Eröffnung
08.10.2024
Restschuldbefreiung
08.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 08.10.2024 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Alexander Neschen die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 08.10.2024 eröffnet worden, womit auch die Abtretungsfrist begonnen hat. Zum Treuhänder wurde Dr. Markus Rödder bestellt. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 198/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Alexander Neschen, Breidenbacher Weg 5, 51580 Reichshof, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 4678 eingetragenen Firma N B I e.K.
wurde mit Beschluss vom 08.10.2024 die Zulässigkeit des Antr…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 198/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Alexander Neschen, Breidenbacher Weg 5, 51580 Reichshof, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 4678 eingetragenen Firma N B I e.K.
wurde mit Beschluss vom 08.10.2024 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO).
Zum Treuhänder wird bestellt Dr. Markus Rödder, Molzbergstr. 1, 57518 Betzdorf (§ 292 InsO).
Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.10.2024 begonnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
99 IN 198/24
Amtsgericht Bonn, 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 198/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Alexander Neschen, Breidenbacher Weg 5, 51580 Reichshof, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 4678 eingetragenen Firma N B I e.K.
ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Re…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 198/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Alexander Neschen, Breidenbacher Weg 5, 51580 Reichshof, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 4678 eingetragenen Firma N B I e.K.
ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
99 IN 198/24
Amtsgericht Bonn, 08.10.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.