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Insolvenzprofil
Neue Arbeit Marburg, Gemeinnützige Gesellschaft zur Qualifizierung u. Beschäftigung von arbeitslosen Behinderten in Marburg und Umgebeung mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 2405
EUID
DEM1809.HRB2405
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 24/26 (24)
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
21.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Neue Arbeit Marburg, Gemeinnützige Gesellschaft zur Qualifizierung u. Beschäftigung von arbeitslosen Behinderten in Marburg und Umgebeung mbH ist am 21.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit nicht stattgegeben worden. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 24/26 (24): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Neue Arbeit Marburg, Gemeinnützige Gesellschaft zur Qualifizierung u. Beschäftigung von arbeitslosen Behinderten in Marburg und Umgebeung mbH, Krummbogen 3, 35039 Marburg (AG Marburg , HRB 2405), vertr. d.: Kordula Weber, (Geschäftsführerin), ist …
22 IN 24/26 (24): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Neue Arbeit Marburg, Gemeinnützige Gesellschaft zur Qualifizierung u. Beschäftigung von arbeitslosen Behinderten in Marburg und Umgebeung mbH, Krummbogen 3, 35039 Marburg (AG Marburg , HRB 2405), vertr. d.: Kordula Weber, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Marburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Marburg an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 21.04.2026
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