Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 704517
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
New Retail GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 704517
EUID
DEB8535.HRB704517
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
G1 IN 574/10
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme
Adresse
Stephanienstraße 8, 76133 Karlsruhe
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
16.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der New Retail GmbH ist die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten haben bis einschließlich 16.06.2025 Gelegenheit, Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens wegen Mangels an Masse vorzulegen. Eine Einstellung unterbleibt, sofern ein voraussichtlich 40.000,00 € hoher Betrag vorgeschossen wird. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt (§ 207 Abs. 1 InsO). Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 675.587,11 EUR steht kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thorbien hat seine Vergütung und Auslagen erhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G1 IN 574/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
New Retail GmbH, Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704517
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten d…
G1 IN 574/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
New Retail GmbH, Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704517
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
oder bei dem
Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 08.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G1 IN 574/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
New Retail GmbH, Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704517
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207…
G1 IN 574/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
New Retail GmbH, Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704517
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.06.2025
Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 40.000,00 €. Die Bereitschaft zur Zahlung ist innerhalb oben gesetzter Frist anzuzeigen. Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landesoberkasse Baden-Württemberg.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G1 IN 574/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
New Retail GmbH, Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704517
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 675.587…
G1 IN 574/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
New Retail GmbH, Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704517
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 675.587,11 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G1 IN 574/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
New Retail GmbH, Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704517
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Ins…
G1 IN 574/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
New Retail GmbH, Bahnhofstraße 8, 76698 Ubstadt-Weiher, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Wünsch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704517
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Stephanienstraße 8, 76133 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 319.438,18 EUR auszugehen.Die Regelung des §1 Abs.2 InsVV wurde beachtet.Bei der Berechnung der Zuschläge wurde der Gewinn aus der Betriebsfortführung berücksichtigt.Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Übersteigt der im Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. § 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die geltend gemachten Zuschläge sind der Höhe nach angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen.
Die Regelung des §1 Abs.2 InsVV wurde beachtet.
Bei der Berechnung der Zuschläge wurde der Gewinn aus der Betriebsfortführung berücksichtigt.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Übersteigt der im Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. § 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die geltend gemachten Zuschläge sind der Höhe nach angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
oder bei dem
Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.04.2025
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