Verwaltung eigenen Vermögens, Hausmeisterservice, Betreiben zulassungsfreien Tätigkeiten im Handwerk, internationale Transporte, Logistik und Warenhandel, Handel mit verpackten und unverpackten Lebensmitteln, Tabak- und Spirituosenhandel, Export-Import, Groß- und Einzelhandel im Bereich IT-Produkte, High Tech Produkten, Multimedia, Haushaltswaren und Zubehör, Handel mit Lkw + Pkw + deren Zubehör, Gebäudereinigung, Kfz- und Lkw-Reinigung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nifi GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Nikolay Filipov, ist am 06.05.2026 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin durch das Amtsgericht Hannover eingeleitet worden. Mit dieser Maßnahme sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Gegen die Entscheidung steht der Antragsgegnerin sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Gläubigern die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
906 IN 794/25 - 1 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Nifi GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225703), vertr. d.: Nikolay Filipov, Gütersloh, (Geschäftsführer), ist am 06.05.2026 um 08:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeord…
906 IN 794/25 - 1 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Nifi GmbH, Podbielskistraße 333, 30659 Hannover, DEUTSCHLAND (AG Hannover, HRB 225703), vertr. d.: Nikolay Filipov, Gütersloh, (Geschäftsführer), ist am 06.05.2026 um 08:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Torsten Gutmann, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 54381500, Fax: 0511 54381596, Internet: www.pluta.net bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 06.05.2026
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