Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NMH Noble Metal House GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 101508
EUID
DEF1103R.HRB101508
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36n IN 4656/14
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Kühn
Adresse
Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
13.03.2026
Beschluss Schlusstermin
02.04.2026
Fristende Einwendungen
14.05.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
16.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NMH Noble Metal House GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter hat am 13.03.2026 die Regelvergütung sowie Zuschläge für die Betriebsfortführung beantragt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 02.04.2026 beschlossen, den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Beteiligten haben Gelegenheit, bis einschließlich 14.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung einzureichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den mündlichen Schlusstermin. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Derzeit sind Forderungen in Höhe von 4.510.982,54 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 474.540,45 EUR gegenübersteht. Hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NMH Noble Metal House GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 13.03.2026 Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, wobei Zuschläge für die Betriebsfortführung beantragt wurden. Das Gericht hat am 02.04.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NMH Noble Metal House GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 13.03.2026 Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, wobei Zuschläge für die Betriebsfortführung beantragt wurden. Das Gericht hat am 02.04.2026 den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet; Einwendungen konnten bis zum 14.05.2026 erhoben werden. Es wurde der Schlussverteilung zugestimmt, wobei Forderungen in Höhe von 4.510.982,54 EUR einem Massebestand von 474.540,45 EUR gegenüberstanden. Am 16.06.2026 wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Kühn festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 13.03.2026 die Regelvergütun…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 13.03.2026 die Regelvergütung gemäß § 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 50 % für die Betriebsfortführung mit Wechsel zur Abwicklung und dazugehöriges Personalmanagement beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 13.03.2026 di…
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 13.03.2026 die Regelvergütung gemäß § 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 50 % für die Betriebsfortführung mit Wechsel zur Abwicklung und dazugehöriges Personalmanagement beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 02.04.2026 beschl…
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 02.04.2026 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 4.510.982,54 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 474.540,45 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 02.04.2026 beschl…
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 02.04.2026 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 4.510.982,54 EUR steht ein Betrag von 474.540,45 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.06.2026 beschl…
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.06.2026 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Kühn, Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 43.687,62 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 % für den besonderen Aufwand bei der Prüfung der Forderungsanmeldungen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.03.2026 wird Bezug genommen.Die Gewährung eines Zuschlags soll einen über das Normalverfahren hinausgehenden Mehraufwand des Insolvenzverwalters ausgleichen. Im Verlauf des Verfahrens wurden 314 Forderungsanmeldungen in die Insolvenztabelle aufgenommen, dessen Prüfung sich enorm aufwendig gestaltete. Zunächst war durch den Insolvenzverwalter zu prüfen und abzugrenzen, wer der tatsächliche Primärschuldner war. So hatte die vormalige Alleingesellschafterin der Schuldnerin einen Großteil der Kaufverträge abgeschlossen und war damit als Vertragspartnerin die Primärschuldnerin. Die Kaufpreiszahlung erfolgte dann über verschiedene Treuhänder, unter anderem die hiesige Schuldnerin. Jede Anmeldung war also dahingehend zu prüfen, ob Gelder von der Schuldnerin vereinnahmt wurden und ob Edelmetallbestände den Lagerkonten dieser zuzuordnen waren.Weiterhin zu berücksichtigen war, dass ein Großteil der Anmeldungen durch Kunden erfolgte, welche bei der Schuldnerin Edelmetallbestände erworben und von dieser haben einlagern lassen. Für die Prüfung mussten die erworbenen Edelmetalle zunächst vom Insolvenzverwalter auf den im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung maßgeblichen Wert umgerechnet werden. Ein Zuschlag für die abstrakte vermeintlich große Gläubigeranzahl kann nicht erteilt werden, jedoch kann unter Umständen zur Abgeltung des besonderen Aufwandes für die umfangreiche Prüfung der Forderungsanmeldungen durchaus ein Zuschlag erteilt werden, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 195-237.Bei Gesamtbetrachtung der o.g. Tätigkeiten übersteigen diese die eines üblichen Normalverfahrens. Die Bearbeitung und Prüfung der Forderungsanmeldungen hat den Insolvenzverwalter stärker als allgemein üblich in Anspruch genommen.Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt. Die Insolvenzgläubiger wurden zum Vergütungsantrag vom 13.03.2026 angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.06.2026 beschl…
36n IN 4656/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NMH Noble Metal House GmbH,
Kurfürstendamm 215, 10719 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Weber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 101508
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.06.2026 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Kühn, Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 10.062,90 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.03.2026 wird Bezug genommen.Die Gewährung eines Zuschlags soll einen über das Normalverfahren hinausgehenden Mehraufwand des Insolvenzverwalters ausgleichen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die Betriebsfortführung mit Wechsel zur Abwicklung und die Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu berücksichtigen. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüfte zunächst verschiedene Fortführungsoptionen und holte in diesem Zusammenhang die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Vorfinanzierung der Gehälter zweier verbleibender Mitarbeiter. Nachdem sich zeigte, dass der Geschäftsbetrieb größtenteils bereits zum Erliegen gekommen war und keine Fortführungsaussichten mehr bestehen, wurde sich auf die Sicherung und Bewertung der noch vorhandenen Warenbestände konzentriert.Die o.g. Tätigkeiten übersteigen die eines üblichen vorläufigen Normalverfahrens.Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt. Die Insolvenzgläubiger wurden zum Vergütungsantrag vom 13.03.2026 angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.06.2026
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