Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NOA Naturoel Anklam AG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann hat die Vergütung und Auslagen beantragt, die vom Amtsgericht Neubrandenburg festgesetzt wurden. Das Gericht erachtete einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 135 % als angemessen, basierend auf Tätigkeiten wie Betriebsfortführung, übertragender Sanierung und Haftungsprozessen. Im Rahmen der schriftlichen Schlussanhörung gemäß § 5 InsO wurden die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen behandelt. Die Stimmabgabe und Einwendungen waren bis zum 10.02.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg zu erheben. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.626.728,08 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 620.207,56 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 575/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NOA Naturoel Anklam AG, Am Hafen 1, 17389 Anklam, vertreten durch den Vorstand Torsten Peters
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 132280
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalter…
701 IN 575/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NOA Naturoel Anklam AG, Am Hafen 1, 17389 Anklam, vertreten durch den Vorstand Torsten Peters
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 132280
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann, Schillerstraße 18, 18055 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 150 %.
Für folgende Tätigkeiten werden folgende Einzelzuschläge geltend gemacht:
- für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von zwei Monaten 50 %
- für die übertragende Sanierung und anschließende Abwicklung des abgeschlossenen
Unternehmenskaufvertrages 50 %
- für Sonderaufgaben des Arbeitsrechts 20 %
- für Ermittlungen von konzernrechtlichen Verflechtungen 20 %
- für die Führung von Haftungsprozessen 10 %
- für die lange Verfahrensdauer 20 %
- für den Degressionsausgleich bei Mehraufwand 29,81 %
Abschläge trotz Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter hält dieser nicht für angemessen.
Nach anschließender Gesamtschau unter Einbeziehung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung hält der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von 150 % für angemessen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.02.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Die vom Verwalter im vorliegenden Verfahren zu bewältigende Probleme gehen in hohem Maß über die Merkmale eines Normalverfahrens hinaus. Der Verwalter war in besonderem Maße belastet, was sich auch in der zu gewährenden Vergütung widerspiegeln soll. Bei der Bemessung eines Zuschlags für die Verwaltung und Verwertung ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang diese Tätigkeit bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsO zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat. In Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, hängt die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon ab, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 135 % gerechtfertigt.
Hierbei sind folgende Einzelzuschläge berücksichtigt worden:
- für die Betriebsfortführung 50 % trotz Massemehrung
- für die übertragende Sanierung und anschließende Abwicklung des abgeschlossenen
Unternehmenskaufvertrages 50 %
- für Ermittlungen von konzernrechtlichen Verflechtungen 20 %
- für die Führung von Haftungsprozessen 10 % trotz Massemehrung
- für die lange Verfahrensdauer 20 %
- für den Degressionsausgleich bei Mehraufwand 29,81 %
Tätigkeiten für die ersten 20 Arbeitnehmer sind bereits durch die Regelvergütung als angemessen vergütet anzusehen. In diesem Verfahren waren zur Eröffnung lediglich von 15 Arbeitnehmer, so dass hier kein gesonderter Einzelzuschlag zu berücksichtigen ist.
Ein Abschlag für die Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter kommt nicht in betracht, da keine erhebliche Arbeitsersparnis für den Insolvenzverwalter eingetreten ist.
Nach anschließender Gesamtschau unter Einbeziehung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung erachtet das Insolvenzgericht einen Zuschlag in Höhe von 135 % für angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 575/16
In dem Insolvenzverfahren d.
NOA Naturoel Anklam AG, Am Hafen 1, 17389 Anklam, vertreten durch den Vorstand Torsten Peters
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 132280
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung …
701 IN 575/16
In dem Insolvenzverfahren d.
NOA Naturoel Anklam AG, Am Hafen 1, 17389 Anklam, vertreten durch den Vorstand Torsten Peters
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 132280
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 10.02.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.626.728,08 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten ein Massebestand von ca. 620.207,56 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 575/16
In dem Insolvenzverfahren d.
NOA Naturoel Anklam AG, Am Hafen 1, 17389 Anklam, vertreten durch den Vorstand Torsten Peters
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 132280
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.626.728,08 Euro zu berücksi…
701 IN 575/16
In dem Insolvenzverfahren d.
NOA Naturoel Anklam AG, Am Hafen 1, 17389 Anklam, vertreten durch den Vorstand Torsten Peters
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 132280
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.626.728,08 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten ein Massebestand von ca. 620.207,56 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 15.12.2025
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