Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 140951
EUID
DED2601V.HRB140951
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 60/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung
26.09.2025
Schlussverteilung
30.09.2025
Schlusstermin
05.11.2025
Aufhebung
13.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Uhren und Accessoires.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH ist die Schlussverteilung mit Zustimmung des Gerichts erfolgt. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 222.364,77 Euro berücksichtigt, wobei ein Verteilungsmasse von 1.789,21 Euro zur Verfügung stand. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses erfolgten im schriftlichen Verfahren. Der Insolvenzverwalter Dr. Thomas Karg hat die Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit erhalten. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Der Vergleich zur Abgeltung des Anspruchs aus der Geschäftsführerhaftung mit dem Geschäftsführer Streng Andreas wurde von den Gläubigern genehmigt. Die Vergütung und die Auslagen des Ins…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Der Vergleich zur Abgeltung des Anspruchs aus der Geschäftsführerhaftung mit dem Geschäftsführer Streng Andreas wurde von den Gläubigern genehmigt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Thomas Karg wurden festgesetzt. Es fand eine Schlussverteilung statt, bei der Verteilungsmasse in Höhe von 1.789,21 Euro für Forderungen in Höhe von 222.364,77 Euro zur Verfügung standen. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner & Partner mb…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner & Partner mbB, Zeugplatz 7, 86150 Augsburg, Gz.: 23/34451
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 13.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner…
2 IN 60/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner & Partner mbB, Zeugplatz 7, 86150 Augsburg, Gz.: 23/34451
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1. Die Prüfung der bis 29.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner…
2 IN 60/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner & Partner mbB, Zeugplatz 7, 86150 Augsburg, Gz.: 23/34451
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 1.789,21 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 222.364,77 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 30.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner…
2 IN 60/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner & Partner mbB, Zeugplatz 7, 86150 Augsburg, Gz.: 23/34451
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weilheim i.OB erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 26.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 60/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettma…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 60/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner & Partner mbB, Zeugplatz 7, 86150 Augsburg, Gz.: 23/34451
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thomas Karg, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.08.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 24.964,84 EUR zuzüglich zu erwartende Steuerrückflüsse in Höhe von 2.902,89 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 10 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren erheblichen Mehraufwand in der Durchsetzung der Organhaftung gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, der mit einem Vergleich endete, um einen aufwändigen Gerichtsprozess zu vermeiden, was einen Zuschlag von 10 % rechtfertigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 26.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner…
2 IN 60/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NON PLUS ULTRA TIMEWEAR Handels-GmbH, Dettmarweg 4, 82237 Wörthsee, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 140951
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wörner & Partner mbB, Zeugplatz 7, 86150 Augsburg, Gz.: 23/34451
|
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zum mit dem Geschäftsführer hinsichtlich der
Abgeltung des Anspruches aus der Geschäftsführerhaftung
geschlossenen Vergleich vom 29.09.2024 mit Zahlung von 10.000,00 €
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.11.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Bei Nachweis des berechtigten Interesses können die Unterlagen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Weilheim i.OB, Alpenstr. 16, 82362 Weilheim i.OB erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 22.10.2024
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