Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Noratis Wohnen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hauptstraße 129, 65760 Eschborn
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 102252
EUID
DEM1201.HRB102252
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1947/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt
Kanzlei
White & Case Insolvenz GbR
Adresse
Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main
Telefon
069/ 36 50 69 98 0
E-Mail
Termine & Fristen
Antrag vorläufige Eigenverwaltung
23.12.2025 , 16:14 Uhr
Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung
30.12.2025 , 16:45 Uhr
Berichtigung Beschluss
06.01.2026
Einsetzung vorläufiger Gläubigerausschuss
14.01.2026 , 16:15 Uhr
Eröffnung
23.03.2026 , 12:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.04.2026
Gläubigerversammlung
28.05.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel sowie die Entwicklung und Vermietung von Immobilien und die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im Umfang des § 34c Gewerbeordnung. Die Gesellschaft darf alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte tätigen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 23.12.2025 hat die Noratis Wohnen GmbH einen Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren gestellt. Am 30.12.2025 wurde diese vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Eine Berichtigung vom 06.01.2026 klärte, dass kein Schutzschirmverfahren im engeren Sinne vorliegt. Am 14.01.2026 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Am 23.03.2026 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin ist entzogen. Der Antrag auf Eigenverwaltung ist zurückgenommen worden. Forderungen sind bis zum 16.04.2026 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung mit Prüfungstermin ist für den 28.05.2026 anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1947/25 N-9-9 - Am 23.03.2026 um 12:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252),
vertreten durch:
Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolve…
810 IN 1947/25 N-9-9 - Am 23.03.2026 um 12:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252),
vertreten durch:
Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 36 50 69 98 0, Fax: 069/ 36 50 6998 5555, E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 16.04.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Donnerstag, 28.05.2026, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Insolvenzverfahren Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252),
vertreten durch:
Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer), wurde am 23.03.2026 um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuld…
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Insolvenzverfahren Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252),
vertreten durch:
Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer), wurde am 23.03.2026 um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 36 50 69 98 0, Fax: 069/ 36 50 6998 5555, E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung beibehalten.
Dieser besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- Taunus Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, Ludwig-Erhard-Anlage 6 - 7, 61352 Bad Homburg vor der Höhe, Verfahrensbevollmächtigter: Dr. Hans Konrad Schenk, c/o GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Str. 44, 60311 Frankfurt am Main,
- Immobilienmakler Sven Josten, Wachtelstraße 44, 46282 Dorsten,
- AP Asset Management GmbH, Taunusanlage 9-10, 60329 Frankfurt am Main, vertreten durch ihren Geschäftsführer Pirmin Alexander Gellner,
Der Antrag, die Eigenverwaltung anzuordnen, wurde von der Schuldnerin zurückgenommen.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Eigenverwaltungsverfahren Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252), vertreten durch: Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer), hat das Gericht am 14.01.2026 um 16:15 Uhr einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt. Dessen Besetzung und der B…
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Eigenverwaltungsverfahren Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252), vertreten durch: Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer), hat das Gericht am 14.01.2026 um 16:15 Uhr einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt. Dessen Besetzung und der Beschluss im Ganzen kann auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252), vertr. d.: Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 30.12.2025 berichtigt worden:
Die vorläufige Eigenverwaltung wird nicht(!) im Sc…
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252), vertr. d.: Kim Niklas Andersson, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 30.12.2025 berichtigt worden:
Die vorläufige Eigenverwaltung wird nicht(!) im Schutzschirmverfahren angeordnet. Im Übrigen bleiben die Anordnungen vom 30.12.2025 unverändert.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252), vertreten durch: Kim Niklas Andersson (Geschäftsführer),
hat die Antragstellerin am 23.12.2025 um 16:14 Uhr beim Insolvenzgericht einen Antrag auf vorläuf…
810 IN 1947/25 N-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Noratis Wohnen GmbH, Hauptstraße 129, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 102252), vertreten durch: Kim Niklas Andersson (Geschäftsführer),
hat die Antragstellerin am 23.12.2025 um 16:14 Uhr beim Insolvenzgericht einen Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren gestellt.
Gemäß §§ 270a, 270b Abs. 1 Satz 1, 270d InsO wurde am 30.12.2025 um 16:45 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren angeordnet.
Auf verbindlichen Vorschlag der Antragstellerin wurde zum vorläufigen Sachwalter bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 36 50 69 98 0, Fax: 069/ 36 50 6998 5555, E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalte die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.
Der Antragstellerin wird gemäß § 270d Abs. 1 InsO eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von drei Monaten gesetzt. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieses Beschlusses. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 270d Abs. 4 Satz 2 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gemäß §§ 270d Abs. 3, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird durch gesonderten Beschluss zeitnah eingesetzt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 30.12.2025
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