Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nordport Plaza Hotel Betriebs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 19366
EUID
DEX1517R.HRB19366
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 48/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hagen von Diepenbroick
Rolle
Sachwalter
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Termine & Fristen
Einsichtnahme Forderungstabelle
02.07.2026
Prüfungsstichtag
09.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nordport Plaza Hotel Betriebs-GmbH ist eröffnet. Das Gericht hat die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Hagen von Diepenbroick festgesetzt. Der Sachwalter wurde im Rahmen einer begleiteten Eigenverwaltung bestellt. Im Verfahren sind gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet worden, deren Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Der Prüfungsstichtag ist der 09.07.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die Feststellung von Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den Forderungen wird spätestens am 02.07.2026 zur Einsicht niedergelegt. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Das Amtsgericht Norderstedt hat die Entscheidung am 09.04.2026 bzw. 04.05.2026 verkündet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 48/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nordport Plaza Hotel Betriebs-GmbH, Südportal 2, 22848 Norderstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Dankert
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 19366 KI
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Ins…
66 IN 48/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nordport Plaza Hotel Betriebs-GmbH, Südportal 2, 22848 Norderstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Dankert
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 19366 KI
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 140 (ggf. ff.) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 09.07.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 02.07.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 48/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nordport Plaza Hotel Betriebs-GmbH, Südportal 2, 22848 Norderstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Dankert
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 19366 KI
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalter…
66 IN 48/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nordport Plaza Hotel Betriebs-GmbH, Südportal 2, 22848 Norderstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Dankert
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 19366 KI
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Hagen von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 12.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 840.384,04 EUR auszugehen. Die Berechnungsgrundlage wurde auch von der eigenverwaltenden Schuldnerin bestätigt.Die fiktive Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beläuft sich hiernach gem. § 2 InsVV (einschlägig ist vorliegend das bis zum 31.12.2020 geltende Vergütungsrecht) auf BETRAG EUR.
Die Regelvergütung des Sachwalters war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 InsVV auf BETRAG EUR zu bestimmen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 115 % (zu berechnen auf die fiktive Regelvergütung eines Insolvenzverwalters) gerechtfertigt.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters war im bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungsrecht noch nicht eigenständig geregelt. Die Festsetzungsmodalitäten richten sich insoweit nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 21.07.2016, IX ZB 70/14; BGH 22.06.2017, IX ZB 91/15). Hiernach hat die Berechnung und Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren noch in der Weise zu erfolgen, dass diese in Form eines Zuschlags zusammen mit der Vergütung des (endgültigen) Sachwalters festzusetzen ist. Dabei ist nach der genannten Rechtsprechung in der Regel ein Zuschlag von 25 % für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter anzusetzen. So erfolgt es auch hier.
Der Sachwalter hat außerdem einen Zuschlag im Rahmen der begleiteten Betriebsfortführung zu erhalten. Die begleitete Betriebsfortführung betraf vorliegend ein Unternehmen mit 58 Mitarbeitenden. Der Sachwalter nahm Teil an der Betriebsversammlung, er begleitete die Insolvenzgeldvorfinanzierung und prüfte in diesem Zusammenhang auch die Fortführungsprognose und den konkreten Rahmenvertrag mit der Bank. In wöchentlichen E-Mail-Kontakten hielt er sich über die betrieblichen Entwicklungen auf dem Laufenden. Für die Fortführung stimmte er sich mit der Schuldnerin über die an Lieferanten, Dienstleister und Versorger gerichteten Schreiben ab, beantwortete zum Teil direkte Anfragen aus diesem Kreise, besprach Zahlungszusagen und hielt sich auf Stand über die Gespräche mit der Hotel-Gruppe zur Weiterverwendung deren Buchungssystems. Es gab zeitweise täglichen Informationsaustausch mit der schuldnerischen Geschäftsführung zu Personalthemen, Werbe- und Marketingmaßnahmen sowie zu den Sanierungsaussichten. Die Zahlläufe (über 100 Zahlungen) wurden durch den Sachwalter geprüft und Belege (über 300 Seiten) dazu gesichtet und sich ergebende Nachfragen mit der Geschäftsführung geklärt. Der Sachwalter überwachte die Liquidationsplanung und kontrollierte die Kontoauszüge. Er besprach mit dem Finanzamt mehrfach steuerliche Aspekte, das den Sachwalter entgegen der gesetzlichen Konzeption als zentralen Ansprechpartner ansah. Schließlich hatte er sich auch bzgl. der Betriebsprüfung mit der schuldnerischen Geschäftsführung abzustimmen.
Der hierfür beantragte Zuschlag von 25 % ist daher angemessen. Eine Vergleichsberechnung zur Vermeidung doppelter Vergütung ist hier entbehrlich, da kein Fortführungsüberschuss erwirtschaftet werden konnte, durch den sich die Vergütung bereits erhöht hätte.
Ein weiterer Zuschlag ist für die Begleitung der Sanierungsbemühungen anzusetzen. Die Schuldnerin suchte nach einem Investor. Über den Stand der Gespräche hat sich der (vorläufige) Sachwalter auf dem Laufenden gehalten. Er hat zudem auch konkreten Gesprächen mit der Interessentin beigewohnt sowie auch den vorbereiteten Kaufvertrag, der im Entwurfsstadium mehrfach zu ändern war, begleitet und brachte Änderungsvorschläge ein. Ebenso begleitete er die Verhandlungen zum seitens der Interessentin geforderten Treuhandvertrag. Letztlich behielt er auch die Abwicklung des Vertrags und die Überleitung der Dauerschuldverhältnisse im Blick, wobei teilweise die Vertragspartner auch vom Sachwalter die Unterzeichnung der Verträge erwarteten.
Auch hier begegnet der beantragte Zuschlag von 15 % keinen Bedenken.
Des Weiteren wurde ein Zuschlag unter der Überschrift Ausgleichszuschlag für Anfechtung in Höhe von 8 % beantragt. Der Sachwalter vertrat die Meinung, dass grundsätzlich bei im Rahmen der Sachwaltung anfallenden Anfechtungssachverhalten die vom Gesetzgeber angesetzte Regelvergütung in Höhe von 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters zu niedrig ausfalle und dies durch einen ausgleichenden Zuschlag zu beheben sei. Die Arbeit eines Sachwalters, der von Gesetzes wegen für die Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen zuständig sei, unterscheide sich nicht von der eines Insolvenzverwalters.
Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Zwar ist es zutreffend, dass ein Sachwalter bei der Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen die gleiche Arbeit entfalten muss wie ein Insolvenzverwalter. Die vom Sachwalter angenommene regelmäßige Unterschreitung einer angemessenen Vergütung unterstellt aber, dass der Gesetzgeber grundlegend die Bemessung der Regelvergütung eines Sachwalters fehlerhaft, nämlich zu niedrig vorgenommen hätte. Das Gericht geht stattdessen davon aus, dass der Gesetzgeber eine Gesamtbetrachtung vorgenommen hat und bei der Bestimmung der Regelvergütung eines Sachwalters alle Aspekte seines Aufgabengebietes berücksichtigt hat, also einerseits reduzierte Aufwände, weil weitgehend nur begleitende Tätigkeiten zu entfalten sind und andererseits diejenigen Tätigkeiten, die der eines Insolvenzverwalters gleichen. Eine systematische Fehlbemessung des Gesetzgebers drängt sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf.
Auch kommt in der Konstellation vorläufiger Sachwalter / Sachwalter dem Sachwalter zugute, dass die Berechnungsgrundlagen gem. BGH (a.a.O.) identisch sind und insb. die Anfechtungserlöse entsprechend auch in die Berechnungsgrundlage einfließen. Diese bewirkt vorliegend nicht nur die Erhöhung der Regelvergütung des Sachwalters, sondern beeinflusst zudem auch die tatsächliche Höhe des Zuschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. In der Konstellation vorläufiger Insolvenzverwalter / Insolvenzverwalter gäbe es einen vergleichbaren Vergütungsvorteil nicht.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sieht das Gericht daher keinen Raum für einen grundsätzlichen Ausgleichungszuschlag.
Davon abzugrenzen ist aber die Frage, ob nicht aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeiten im Zuge der Bearbeitung der Anfechtungsansprüche ein Zuschlag zu gewähren ist. Auch einen solchen hat der Sachwalter beantragt und er ist hier auch festzusetzen.
Die Buchhaltung war für die Ermittlung der Anfechtungsansprüche unübersichtlich und schwer nachvollziehbar. Es bedurfte einiger Nachfragen.
Gegenüber einer Anfechtungsgegnerin waren die Besonderheiten des COVInsAG zu eruieren und die Normen auszulegen, da diese den Fall nach Wortlaut nicht ganz trafen. Nach erstinstanzlicher Klagabweisung war die Berufung zu prüfen. Letztlich konnte eine freiwillige Zahlung der Anfechtungsgegnerin erreicht werden.
Ein weiterer Anfechtungssachverhalt betreffend Verrechnungen der Verpächterin gestaltete sich schwierig. Ansprüche standen in Streit, es wurden Vergleichsgespräche geführt. Zur Aufarbeitung prüfte der Sachwalter den Pachtvertrag und die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin mit der Verpächterin. Einwendungen waren zu prüfen und teils als gerechtfertigt einzustufen. Es war eine gewisse Eile geboten, da der Investor den Vertragsabschluss von der Klärung der Angelegenheit abhängig machte. Letztlich konnte auch hier eine einvernehmliche Lösung gefunden und ein erheblicher Betrag zur Masse realisiert werden. Die Verpächterin bestand jedoch auf einen Treuhandvertrag zur Abwicklung dieser Angelegenheit.
Der angesetzte Zuschlag von 50 % ist nicht zu beanstanden. Der Sachwalter hat auch berücksichtigt, dass sich die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung durch die Vereinnahmung der Anfechtungserlöse bereits erhöht hat und hat eine entsprechende Vergleichsberechnung vorgenommen. Mit Schreiben vom 13.03.2026 hat er diese nach einer Anfrage des Gerichts (Wegfall des Zuschlags Ausgleichszuschlag für Anfechtung in Höhe von 8 %, s.o.) erneut vorgenommen und korrekt ermittelt, dass noch ein Zuschlag von 34 % anzusetzen ist. In dieser Höhe wird der Zuschlag hier berücksichtigt.
Soweit der Sachwalter in seinem Schreiben vom 13.03.2026 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH (BGH 12.05.2011, IX ZB 143/08) ausführt, der BGH halte nicht mehr daran fest, dass ein Zuschlag nicht höher ausfallen dürfe als die Differenz zwischen der Erhöhung der Vergütung durch die Massemehrung und dem Zuschlagsbetrag, der sich ohne Massemehrung ergeben würde, sind ihm neuere Entscheidungen (BGH 19.09.2013, IX ZB 122/11; BGH 08.03.2012, IX ZB 162/11) entgegenzuhalten. In diesen rückte der BGH explizit für Anfechtungsansprüche die Bedeutung des durch Massemehrung bereits generierten Vergütungsvorteils in den Fokus.
Noch ein Zuschlag kann vorliegend für den mit einer höheren Gläubigerzahl einhergehenden Mehraufwand angesetzt werden. Vorliegend wurden (nach aktuellem Stand) von 126 Gläubigern 140 Insolvenzforderungen angemeldet. Zur Forderungsaufklärung war Korrespondenz mit der Schuldnerin und Nachfragen bei den Gläubigern nötig. Im Gegenzug waren diverse Bestreitensgrundanfragen sowie Sachstandsanfragen zu beantworten.
Eine wesentliche Gläubigerin prüfte den Widerruf eines Zuwendungsbescheids. Insoweit waren durch den Sachwalter diverse überdurchschnittliche Prüfungen nötig (Anhörungsverfahren nach LVwG, Prüfung diverse Änderungsbescheide, Auslegung von Nebenbestimmungen, pflichtgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Grundsätze, Interessen der Schuldnerin, Förderungsziele, Verfehlung von Auflagen, Änderungsmöglichkeiten zu Nebenbestimmungen im Zuge der Corona-Krise). Mit dieser Gläubigerin war auch ein Besprechungstermin in Kiel wahrzunehmen. Die Gläubigerin widerrief die Zuwendung und nahm parallel auch die Verpächterin in Anspruch, mit der es sich nun ebenfalls abzustimmen galt. Nach etwa zwei Jahren suchte die Gläubigerin zur Klärung der Angelegenheit erneut Kontakt. Nach intensiven Verhandlungen konnte dann letztlich doch eine Einigung erzielt werden.
In diesem Lichte ist auch der hier beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % einzubeziehen.
Der Sachwalter hatte in seiner Berechnung bereits eine Gesamtschau vorgenommen und seinen zunächst ermittelten Gesamtzuschlag von 111 % auf 95 % gekürzt. In der Summe ergibt sich nach obigen Ausführungen nun (Wegfall des Zuschlags Ausgleichszuschlag für Anfechtung in Höhe von 8 %; Neuberechnung Anfechtungszuschlag s.o.) noch ein Zuschlag von 104 % (ohne 25 % Regelzuschlag vorläufige Sachwaltung). Nach Vornahme der Gesamtschau setzt das Gericht hier nun noch 90 % Zuschlag an. Zusammen mit dem Regelzuschlag vorläufige Sachwaltung in Höhe von 25 % ergibt sich im Ergebnis ein Zuschlag von insg. 115 %.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten waren unter Beachtung von §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV pauschal auf 7.750,00 EUR festzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 619,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.