Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NTC-Systems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 34824
EUID
DED2102V.HRB34824
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 504/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Strüwind
Adresse
Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg
Termine & Fristen
Eröffnung
01.10.2022
Forderungsanmeldefrist
24.11.2025
Widerspruchsfrist
05.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungen, Entwicklung und Vertrieb in den Bereichen Informationstechnik, Systemlösungen, elektronische Komponenten; elektronische Antriebe, einschließlich Arbeitnehmerüberlassung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTC-Systems GmbH mit dem Aktenzeichen 1 IN 504/22 wurde am 01.10.2022 eröffnet. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen nachrangiger Gläubiger (§ 39 Abs. 1 InsO) bis zum 24.11.2025 zur Anmeldung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Strüwind, führte verschiedene Verteilungsmaßnahmen durch, darunter eine Abschlagsverteilung im Rang des § 39 InsO sowie eine Abschlagsverteilung in Höhe von 100 %. Die Schuldnerin hat am 10.10.2025 beantragt, das Verfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes gemäß § 212 InsO einzustellen. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag stattgegeben; das Verfahren ist eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird eingestellt, da gewährleistet …
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird eingestellt, da gewährleistet ist, dass bei der Schuldnerin nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit und keine Überschuldung vorliegen, § 212 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 504/22
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Strüwind, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTC-Systems GmbH, Justus-von-LiebigStraße 12, 86899 Landsberg findet eine Abschlagsverteilung an die Gläubiger im Rang des § 39 InsO statt. Verfügbar sind EUR 36.696,34 Verteilungsmasse; zu …
1 IN 504/22
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Strüwind, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTC-Systems GmbH, Justus-von-LiebigStraße 12, 86899 Landsberg findet eine Abschlagsverteilung an die Gläubiger im Rang des § 39 InsO statt. Verfügbar sind EUR 36.696,34 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind EUR 36.696,34 Forderungen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 1 IN 504/22 niedergelegt.
Augsburg, den 19.12.2025
Amtsgericht Augsburg
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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hat die Schuldnerin am 10.10.2025 beantragt, das Insolvenz…
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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hat die Schuldnerin am 10.10.2025 beantragt, das Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds gem. § 212 InsO einzustellen.
Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben. Die Bekanntmachung gilt gem. § 9 InsO als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Antrag ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg - Insolvenzabteilung - zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 06.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläuf…
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Strüwind, Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 96.715,80 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.11.2025 nachträglich angemeldete…
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 19-21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 01.10.2022 eröffneten Insolvenzv…
1 IN 504/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 01.10.2022 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 24.11.2025 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Stefan Strüwind
Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg
Telefon: +49(821)9998064-0
Email: mail@lecon.eu
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 05.12.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 504/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolve…
1 IN 504/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg am Lech, vertreten durch den Geschäftsführer Kazzaz Ersel
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 34824
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Strüwind, Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 894.241,53 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 285 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 285 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 504/22
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Strüwind, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg findet eine Abschlagsverteilung iHv 100% statt. Verfügbar sind EUR 339.819,39 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind EUR 339…
1 IN 504/22
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Strüwind, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTC-Systems GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 12, 86899 Landsberg findet eine Abschlagsverteilung iHv 100% statt. Verfügbar sind EUR 339.819,39 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind EUR 339.819,39 Forderungen. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 1 IN 504/22 niedergelegt.
Augsburg, den 10.10.2025
Amtsgericht Augsburg
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