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Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der nubit.GmbH ist am 21.10.2025 um 10:30 Uhr die vorläufige Verwaltung gegen die Antragstellerin angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist bestellt. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufige Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners ist die Zahlung an den Schuldner untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1025/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der nubit.GmbH, Berliner Allee 47, 64295 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 97966), vertr. d.: Patrik Pellmann, (Geschäftsführer), ist am 21.10.2025 um 10:30 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufige…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1025/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der nubit.GmbH, Berliner Allee 47, 64295 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 97966), vertr. d.: Patrik Pellmann, (Geschäftsführer), ist am 21.10.2025 um 10:30 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 21.10.2025
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