Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ökumenische Sozialstation Lambsheim e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein VR 20546
EUID
DET3104V.VR20546
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 201/23 Ft
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Beschluss
10.07.2024
Einsichtnahme
12.08.2024
Prüfungstermin
21.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ökumenische Sozialstation Lambsheim e.V. ist anhängig. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 10.07.2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Olaf Spiekermann festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen und Pressearbeit gewährt, sodass eine Vergütung in Höhe von 99,08 % des Regelsatzes festgelegt wurde. Zudem ist zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet worden. Die Prüfung der Forderungen findet am 21.08.2024 statt. Die Forderungstabelle liegt ab dem 12.08.2024 zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 201/23 Ft
10.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Ökumenische Sozialstation Lambsheim e.V., vertr.d.d. Vorstand, Mühltorstraße 10b, 67245 Lambsheim (AG Ludwigshafen am Rhein, VR 20546),
vertreten durch:
1. Hubert Bühler, Am Wiesengra…
3 a IN 201/23 Ft
10.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Ökumenische Sozialstation Lambsheim e.V., vertr.d.d. Vorstand, Mühltorstraße 10b, 67245 Lambsheim (AG Ludwigshafen am Rhein, VR 20546),
vertreten durch:
1. Hubert Bühler, Am Wiesengraben 29, 67245 Lambsheim, (Vorstand),
2. Petra Constantine, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Roland Wiester, Am Ullrichsberg 26, 68309 Mannheim,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 21.08.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 12.08.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 201/23 Ft
10.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Ökumenische Sozialstation Lambsheim e.V., vertr.d.d. Vorstand, Mühltorstraße 10b, 67245 Lambsheim (AG Ludwigshafen am Rhein, VR 20546),
vertreten durch:
1. Hubert Bühler, Am Wiesengra…
3 a IN 201/23 Ft
10.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Ökumenische Sozialstation Lambsheim e.V., vertr.d.d. Vorstand, Mühltorstraße 10b, 67245 Lambsheim (AG Ludwigshafen am Rhein, VR 20546),
vertreten durch:
1. Hubert Bühler, Am Wiesengraben 29, 67245 Lambsheim, (Vorstand),
2. Petra Constantine, (Vorstand),
- Schuldner -
Insolvenzverwalter:
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf X € ( i.W.: X) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 24.07.2024 X €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert von 1.042.150,94 € X €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (X €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (X €), vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% (X €), vom Mehrbetrag bis 700.000,-- € 3,3 % (X €) und vom Mehrbetrag bis 35.000 000 € 2,2 %, hier also aus 342.150,94 € (X €).
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
Betriebsfortführung:
Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur) dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06) darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter, dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen (höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.
Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 223.914,25 € erzielt worden.
Dieser führt letztlich hier jedoch bei einer Zuschlagswürdigkeit von 40 % nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten Honorierung.
In Anbetracht der letztlich nur geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung war vorliegend nach Durchführung einer Vergleichsberechnung ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von 18.374,37 € (gerundet 29,08 % der Regelvergütung) für diese Tätigkeit als geboten zu erachten.
Der Verwalter begehrt zudem Zuschläge für
die Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 15 %:
Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung waren 27 Arbeitnehmer angestellt. Für diese Arbeitnehmer waren die Zuschläge für Mehr- sowie Wochenend- und Feiertagsarbeiten aus administrativen Gründen rückständig. Es wurde mit der Niederlegung der Arbeit gedroht, sofern die rückständigen Bezüge nicht zeitnah ausgezahlt würden. Es wurde Kontakt mit der Abrechnungsstelle aufgenommen, mehrere Gespräche geführt, zahlreiche Betriebsversammlungen abgehalten und nach erfolgter Abrechnung die Auszahlung veranlasst.
Der Zuschlag wird für den dargelegten Mehraufwand als angemessen erachtet.
Des Weiteren beantragt der Verwalter einen Zuschlag von 25 % für die Sanierungsbemühungen.
Es wurde Kontakt mit benachbarten Sozialstationen und 35 Pflegedienstleistungsunternehmen der Region aufgenommen. Es fanden Besichtigungen des Geschäftssitzes sowie Gespräche mit Geschäftsführern der Unternehmen statt.
Für die Bemühungen wird der beantragte Zuschlag als angemessen erachtet.
Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 5 % wird für die Pressearbeit beantragt.
Grundsätzlich wird Pressearbeit nur in Ausnahmefällen als zuschlagswürdig erachtet und ist von der Regelvergütung gedeckt.
Vorliegend war das regionale Medieninteresse jedoch als überdurchschnittlich zu werten, da es sich um die Insolvenz einer Sozialstation handelte und kirchliche Gemeinden sowie weitere Krankenpflegevereine hiervon berührt waren. Der Insolvenzverwalter führt hierzu aus, dass er mehrfach und nahezu wöchentlich mit verschiedenen Redakteuren von regionalen zeitschriftenmagazinen telefonische Rücksprachen halten habe.
Es war im Interesse der Betriebsfortführung sowie hinsichtlich der Gespräche mit potentiellen Übernahmeinteressenten erforderlich zu einer versachlichten Berichterstattung beizutragen.
Der Zuschlag von 5 % wird daher noch als angemessen erachtet.
Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag von 74,08 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 99,08 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von X €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf X € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf X €.
Der Schuldner erhielt vorab rechtliches Gehör.
Er hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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