Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ofenwelt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 25844
EUID
DED2910V.HRB25844
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 183/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Fristende Widerspruch Forderungen
04.03.2025
Bekanntmachung Vergleich
25.04.2025
Fristende Einwendungen Vergleich
22.05.2025
Bekanntmachung Forderungsprüfung
28.10.2025
Fristende Widerspruch Forderungen
18.11.2025
Einstellungstermin Fristende
08.01.2026
Einstellung des Verfahrens
09.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Planung und Einbau von Feuerstätten und Handel mit Zubehör
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ofenwelt GmbH ist die Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO erfolgt. Zuvor wurden verschiedene Verfahrensschritte durchgeführt: Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen waren Gegenstand gerichtlicher Bekanntmachungen. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen, hat die Vergütung und Auslagen beantragt, welche festgesetzt wurden. Für den Fall der Einstellung ist ein Termin zur Erörterung der Schlussrechnung sowie zur Anhörung der Beteiligten vorgesehen, wobei Einwendungen bis zum 08.001.2026 einzureichen sind. Eine Einstellung unterbleibt, sofern ein Betrag von voraussichtlich 3.200,00 € vorgeschossen wird.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ofenwelt GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin wurde ein Vergleich mit der Ofenwelt Barbier UG (haftungsbeschränkt) zugrunde gelegt, dessen Zustimmung durch die Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bis zum 22.05.2025 beantragt wurde. Es erfolgten mehrere Forderungspr…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ofenwelt GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin wurde ein Vergleich mit der Ofenwelt Barbier UG (haftungsbeschränkt) zugrunde gelegt, dessen Zustimmung durch die Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bis zum 22.05.2025 beantragt wurde. Es erfolgten mehrere Forderungsprüfungen nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren mit Widerspruchsfristen bis zum 04.03.2025 und 18.11.2025. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Aufgrund mangels einer die Kosten deckenden Masse ist das Verfahren mit Wirkung vom 09.01.2026 eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
605 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kost…
605 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 09.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
605 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöh…
605 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 53 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.11.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
607 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöh…
607 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
605 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach §…
605 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.01.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 3.200,00 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
605 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des…
605 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen, Jahnstraße 12, 83022 Rosenheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.483,63 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
607 IN 183/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird…
607 IN 183/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ofenwelt GmbH, Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Barbier Lars
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 25844
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zum mit Schreiben vom 04.11.2024 im Entwurf vorgelegten Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und der Ofenwelt Barbier UG (haftungsbeschränkt), Schömeringer Str. 26, 83071 Stephanskirchen
(Ratenzahlungsvergleich auf hälftiger Basis des Kaufpreises gem. Kaufvertrag vom 26.10. / 30.10.2023)
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.05.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Rosenheim, Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 25.04.2025
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