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Insolvenzprofil
OFRA Generalbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRA 4561
EUID
DER2809.HRA4561
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 49/14
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler
Adresse
Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
16.04.2014
Beschlussdatierung
09.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFRA Generalbau GmbH & Co. KG ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, übt sein Amt seit dem 16.04.2014 aus. Im Rahmen der Schlussrechnung beträgt die Insolvenzmasse 1.427.007,38 €. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn festgesetzt. Der Regelsatz der Vergütung wird nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelt, wobei die Mindestvergütung unter Berücksichtigung von 207 Gläubigern nach § 2 Abs. 2 InsVV maßgebend ist. Neben der Regelvergütung werden Auslagen pauschal nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie zusätzliche Auslagen für Übertragungen erstattet. Gegen die Vergütungsfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 49/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4561 eingetragenen OFRA Generalbau GmbH & Co. KG, Wendenschlossstraße 139, 12557 Berlin, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amt…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 49/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4561 eingetragenen OFRA Generalbau GmbH & Co. KG, Wendenschlossstraße 139, 12557 Berlin, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 7111 eingetragene ORFA Generalbau Beteiligungs GmbH, Blankenauer Str. 4-6, 37688 Beverungen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Franz, Früe Mattli 8, CHE-6404 Greppen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Busdorfwall 22, 33098 Paderborn
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx€
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 16.04.2014 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 1.427.007,38 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 207 Gläubigern auf xxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom23.02.2026 bzw. 21.05.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.
2 IN 49/14
Amtsgericht Paderborn, 09.04.2026
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