Das Insolvenzverfahren der OG Opinions Germany GmbH ist am 05.12.2025 um 16:40 Uhr eröffnet worden. Das schriftliche Verfahren gemäß § 5 II InsO wurde angeordnet. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth (LINTILIA LAW). Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 16.02.2026 anzumelden. Einwendungen, Widersprüche oder Anträge (z. B. zur Wahl eines Gläubigerausschusses oder zur Fortführung des Unternehmens) sind bis zum 02.03.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1256/25 O-14-5 Am 05.12.2025 um 16:40 Uhr ist das Insolvenzverfahren OG Opinions Germany GmbH, lt. HR: Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 122825),
vertreten durch:
1. Mark Kikel, (Geschäftsführer),
2. Christopher Sluder, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwal…
810 IN 1256/25 O-14-5 Am 05.12.2025 um 16:40 Uhr ist das Insolvenzverfahren OG Opinions Germany GmbH, lt. HR: Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 122825),
vertreten durch:
1. Mark Kikel, (Geschäftsführer),
2. Christopher Sluder, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, LINTILIA LAW, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 74 58 0, Fax: 069/ 90 74 58 50, E-Mail: kontakt@lintilia.de, Internet: www.lintilia.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 16.02.2026
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 02.03.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.12.2025
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