Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB), vertreten durch Olaf Hellmann, ist die Schlussverteilung vorgesehen. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Uwe Kuhmann hat den verfügbaren Massebestand mit 4.951,78 EUR angezeigt, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 1.841.097,75 EUR zu berücksichtigen sind. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung ist beschlossen worden. Ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist auf den 05.05.2025 bestimmt. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 566,60 EUR zu leisten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 05.03.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 516 IN 3/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB),
vertreten durch:
1. Olaf Hellmann, Steinkamp 10C, 28717 Bremen, (persönlich haftende Gesellsc…
Amtsgericht Bremen 05.03.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 516 IN 3/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB),
vertreten durch:
1. Olaf Hellmann, Steinkamp 10C, 28717 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Christian Menges, Slevogtstraße 48, 28209 Bremen,
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Uwe Kuhmann festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 0,00. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 %, § 63 Abs. 3 InsO, mindestens jedoch € 1.400,00, §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV.
Nach seiner Wahl kann vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 350,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
516 IN 3/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB), vertr. d.: 1. Olaf Hellmann, Steinkamp 10C, 28717 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Am…
516 IN 3/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB), vertr. d.: 1. Olaf Hellmann, Steinkamp 10C, 28717 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Uwe Kuhmann, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, Tel.: 0421-33061-0, Fax: 0421-33061-10, Internet: www.kuhmann.eu hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 4.951,78 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.841.097,75 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 24.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
516 IN 3/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB), vertr. d.: 1. Olaf Hellmann, Steinkamp 10C, 28717 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafter), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im s…
516 IN 3/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB), vertr. d.: 1. Olaf Hellmann, Steinkamp 10C, 28717 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafter), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 05.05.2025.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis sowie gegen die Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Zur Fortsetzung des Verfahrens ist ein Kostenvorschuss i. H. v. € 566,60 zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 05.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 05.03.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 516 IN 3/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB),
vertreten durch:
1. Olaf Hellmann, Steinkamp 10C, 28717 Bremen, (persönlich haftende Gesellsc…
Amtsgericht Bremen 05.03.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 516 IN 3/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
OHP KG, Schüsselkorb 19, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 27597 HB),
vertreten durch:
1. Olaf Hellmann, Steinkamp 10C, 28717 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Christian Menges, Slevogtstraße 48, 28209 Bremen,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Uwe Kuhmann festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 9.336,48 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV. Eine etwaige Auszahlung aus der Landeskasse kann jedoch nur erfolgen, soweit der aus der Insolvenzmasse entnommene Betrag hinter der fiktiven Mindestvergütung zurückbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - IX ZB 245/11).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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