Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 797690
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OLB-Systems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Marco-Polo-Weg 4, 70439 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 797690
EUID
DEB8534.HRB797690
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Phase
Einstellung des Verfahrens
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Akademie und Bildungseinrichtung, insbesondere für Seminare, Workshops, sowie sonstige Weiterbildungsangebote und Consulting. Des Weiteren werden damit in Verbindung stehende zusätzliche Produkte und Dienstleistungen angeboten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OLB-Systems GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Radoslav Kliment, hat das Amtsgericht Stuttgart einen Beschluss gefasst. Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 2221/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
OLB-Systems GmbH, Marco-Polo-weg 4, 70439 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Radoslav Kliment
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 797690
- Schuldnerin -
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Beschluss…
8 IN 2221/25
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
OLB-Systems GmbH, Marco-Polo-weg 4, 70439 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Radoslav Kliment
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 797690
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 01.06.2026
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