Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Olbernhauer Glashandelsges. mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Robert-Perthel-Straße 74, 50739 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 59930
EUID
DER3306.HRB59930
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
520 IN 177/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Detlef Koshorst
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter des Schuldners)
Termine & Fristen
Eröffnung
07.04.2021
Festsetzung Vergütung/Auslagen
26.03.2025
Schlusstermin Stellungnahme
21.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Handel mit Flachgläsern jeglicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Olbernhauer Glashandelsges. mbH ist am 07.04.2021 durch das Amtsgericht Chemnitz eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden dem Insolvenzverwalter Vergütung und Auslagen am 26.03.2025 festgesetzt, wobei die Festsetzung auf einem Antrag vom 12.09.2024 beruht. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten eine Erinnerung oder sofortige Beschwerde zu, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Schlussverteilung. Dem Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO die Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins haben die Beteiligten bis zum 21.05.2025 Gelegenheit, schriftlich zur Schlussrechnung, dem Schlussverzeichnis der Forderungen und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände Stellung zu nehmen. Zur Verteilung stehen Massegelder in Höhe von ca. 81.929,98 EUR für Forderungen in Höhe von 333.051,14 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 177/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Olbernhauer Glashandelsges. mbH, Robert-Perthel-Straße 74, 50739 Köln, Amtsgericht Köln , HRB 59930
vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Koshorst
wurden dem Insolvenzverwalter Vergütung und Auslagen…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 177/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Olbernhauer Glashandelsges. mbH, Robert-Perthel-Straße 74, 50739 Köln, Amtsgericht Köln , HRB 59930
vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Koshorst
wurden dem Insolvenzverwalter Vergütung und Auslagen am 26.03.2025 festgesetzt.
Das Verfahren wurde am 07.04.2021 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 12.09.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt x,xx EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Weiterhin wurde für x übertragene Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz nach § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 177/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Olbernhauer Glashandelsges. mbH, Robert-Perthel-Straße 74, 50739 Köln, Amtsgericht Köln , HRB 59930
vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Koshorst
ergeht am 26.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. D…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 177/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Olbernhauer Glashandelsges. mbH, Robert-Perthel-Straße 74, 50739 Köln, Amtsgericht Köln , HRB 59930
vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Koshorst
ergeht am 26.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
2. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins erhalten die Beteiligten Gelegenheit, bis zum
21.05.2025
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse.
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 333.051,14 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 81.929,98 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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