Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Omega IT Beratungsgesellschaft mbH (vormals firmierend unter GCC German Computer Company GmbH ehemals Brekelbaumstraße 7, 31789 Hameln
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 100579
EUID
DEP2305.HRB100579
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hameln
Aktenzeichen
37 IN 77/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert
Adresse
Burgstraße 5, 31860 Emmerthal
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
06.12.2023
Beschluss Vergütungsfestsetzung
10.01.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega IT Beratungsgesellschaft mbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, hat am 06.12.2023 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Hameln hat mit Beschluss vom 10.01.2024 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse beträgt 69.808,37 EUR. Es wurde eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der regulären Vergütung sowie ein Zuschlag von 10 % aufgrund erschwerter Informationsbeschaffung gewährt. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 2,80 EUR festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Erlaubnis, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 77/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega IT Beratungsgesellschaft mbH (vormals firmierend unter GCC German Computer Company GmbH ehemals Brekelbaumstraße 7, 31789 Hameln, Burgstraße 5, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 100579), vertr. d.: Fritz König, Burgstraße 5, 31860 Emmerthal, (Geschä…
37 IN 77/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega IT Beratungsgesellschaft mbH (vormals firmierend unter GCC German Computer Company GmbH ehemals Brekelbaumstraße 7, 31789 Hameln, Burgstraße 5, 31860 Emmerthal (AG Hannover, HRB 100579), vertr. d.: Fritz König, Burgstraße 5, 31860 Emmerthal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.12.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 69.808,37 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag in Höhe von 10 % aufgrund erschwerter Informationsbeschaffung. Dies war darauf zurückzuführen, dass gerichtliche Akten eines Strafverfahrens vor dem Landgericht Hildesheim beizuziehen waren. Die beigezogenen Akten umfassten zwischen 3.000 und 4.000 Seiten, sodass ein nicht erheblicher Arbeitsaufwand damit verbunden war. Entsprechend der BGH-Entscheidung vom 21.09.2017 - IX ZB 84/16 - ist der Zuschlag für eine erschwerte Informationsbeschaffung durchaus gerechtfertigt. Der beanspruchte Zuschlag von 10 % erscheint daher angemessen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 2,80 EUR festzusetzen. Für die 1 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 10.01.2024
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