Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Kronberger Hang 3B, 65824 Schwalbach am Taunus
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 10528
EUID
DEM1203.HRB10528
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein/Ts.
Aktenzeichen
90 IN 35/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche
Adresse
Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main
Telefon
069/959110-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.06.2025 , 10:50 Uhr
Eröffnung
01.09.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.10.2025
Berichtstermin
01.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Facility Service, Gebäudereinigung, Hausmeistertätigkeiten, Gartenarbeiten, Kurierdienste, Umzugsservice sowie der An- und Verkauf von Waren aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG ist am 16.06.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 01.09.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 20.10.2025 anzumelden. Ein Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 01.12.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 35/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF, Am Kronberger Hang 3 b, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10528), vertr. d.: Ömer Yalcin, Gerhard-Hauptmann-Ring 288, 60439 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläuf…
90 IN 35/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF, Am Kronberger Hang 3 b, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10528), vertr. d.: Ömer Yalcin, Gerhard-Hauptmann-Ring 288, 60439 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Königstein/Ts. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Dauer, Umfang und die Art der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters finden durch Zu- und Abschläge Berücksichtigung.
Für die Betriebsfortführung während der vorläufigen Verwaltung ist ein Zuschlag angemessen. Diese Tätigkeit ist nicht von der "Normalvergütung" abgedeckt und ein anerkannter Erhöhungsfaktor. So bemisst Haarmeyer/Wutzke/Förster im Kommentar zur InsVV, 4. Auflage, Randnr. 78 zu § 3 InsVV unter dem Stichwort "Betriebsfortführung" den Zuschlag für den vorläufigen Verwalter zwischen
% - %. Die Höhe des Zuschlags für die Fortführung ist abhängig von der Größe des fortgeführten Unternehmens und der Dauer der Fortführung. Im vorliegenden Fall wurde ein Zuschlag in Höhe von % angesetzt. Da im Rahmen der Fortführung ein Überschuss erzielt wurde, ist hier eine Vergleichsberechnung vorgenommen worden. Daraus ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von %.
Im vorliegenden Verfahren macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von % aufgrund der unzureichenden Buchhaltung und aufwendiger Recherchearbeiten geltend. Aufgrund der dadurch entstandenen Mehrarbeit, kann diesbezüglich ein Zuschlag von % angesetzt werden.
Weiterhin wurde eine Erhöhung um % für die Sanierungsbemühungen geltend gemacht. Sanierungsbemühungen rechtfertigen ebenfalls einen Zuschlag, der i.H.v. bis zu % als angemessen angesehen wird. Der beantragte Zuschlag ist daher nicht zu beanstanden.
Außerdem macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von % aufgrund der obstruktiven Geschäftsführung geltend. Der Geschäftsführer hat nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zwischen den betrieblichen und privaten Ausgaben unterschieden und beides gleichwohl von dem schuldnerischen Konto gezahlt, auch nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Daher musste der vorläufige Insolvenzverwalter nach eigenen Angaben, engmaschige Kontrollen einrichten. Dies führte zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung. Für das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers kann ein Zuschlag von % angesetzt werden.
Für die Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von %. Seitens der Schuldnerin seien keinerlei Arbeitsverträge vorgelegt worden, auch seien keine Stundenaufzeichnungen geführt worden und es erfolgte keine Urlaubsplanung. Der vorläufige Insolvenzverwalter stellte Ermittlungen bzgl. der Höhe der Gehälter an. Weiter wurde die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert. Diese Bemühungen weichen von den Aufgaben in einem "Normalverfahren" ab und rechtfertigen daher einen Zuschlag.
Insgesamt beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von %.
Aufgrund einzelner Überschneidungen bei den verschiedenen Zuschlagstatbeständen erscheinen nach der wertenden Gesamtwürdigung Zuschläge von maximal % angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 06.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 35/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF, Am Kronberger Hang 3 b, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10528), vertr. d.: Ömer Yalcin, Gerhard-Hauptmann-Ring 288, 60439 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und …
90 IN 35/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF, Am Kronberger Hang 3 b, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10528), vertr. d.: Ömer Yalcin, Gerhard-Hauptmann-Ring 288, 60439 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Königstein/Ts., 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 35/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF, Am Kronberger Hang 3 b, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10528), vertr. d.: Ömer Yalcin, Gerhard-Hauptmann-Ring 288, 60439 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 16.06.2025 um 10:50 Uhr d…
90 IN 35/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF, Am Kronberger Hang 3 b, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10528), vertr. d.: Ömer Yalcin, Gerhard-Hauptmann-Ring 288, 60439 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 16.06.2025 um 10:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/959110-0, Fax: 069/95911080, E-Mail: mail@hgw.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 35/25 : Über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF, Am Kronberger Hang 3 b, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10528), vertr. d.: Ömer Yalcin, Gerhard-Hauptmann-Ring 288, 60439 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet wo…
90 IN 35/25 : Über das Vermögen der OPTIMA Facility Service UG vertr. d. d. GF, Am Kronberger Hang 3 b, 65824 Schwalbach am Taunus (AG Königstein, HRB 10528), vertr. d.: Ömer Yalcin, Gerhard-Hauptmann-Ring 288, 60439 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/959110-0, Fax: 069/95911080, E-Mail: mail@hgw.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.10.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 01.12.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (20.10.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (01.12.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 01.09.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.