Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ostfriesische Presse Druck GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRB 100366
EUID
DEP3101.HRB100366
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
9 IN 108/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann
Kanzlei
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Adresse
Julius-Mosen-Platz 2, 26122 Oldenburg
Telefon
0441-24928050
E-Mail
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
16.09.2025
Berichtstermin
16.10.2025
Gläubigerversammlung
17.11.2025 , 12:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ostfriesische Presse Druck GmbH wurde am 01.07.2023 die Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachwalter bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des Sachwalters Dr. Christian Kaufmann festgesetzt. Das Verfahren ist am 01.08.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der fälligen und künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 16.08.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 16.10.2025 statt. Zudem ist für den 17.11.2025 um 12:00 Uhr eine Gläubigerversammlung anberaumt, auf deren Tagesordnung die Genehmigung eines Kaufvertrags mit der VGE Vermietgesellschaft mbH & Co. KG über den Verkauf des Anlage- und Vorratsvermögens steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aufgrund der Entscheidung des BGH, Beschluss v. 14.12.2017 - IX ZB 65/16 - ist der Vergütungsbeschluss exklusiv der festgesetzten Beträge zu veröffentlichen. Es werden bis auf die festgesetzten Beträge sämtliche Inhalte automatisch in den Veröffentlichungstext übertragen. Werden außerhalb der Textfelder Änderungen im B…
Aufgrund der Entscheidung des BGH, Beschluss v. 14.12.2017 - IX ZB 65/16 - ist der Vergütungsbeschluss exklusiv der festgesetzten Beträge zu veröffentlichen. Es werden bis auf die festgesetzten Beträge sämtliche Inhalte automatisch in den Veröffentlichungstext übertragen. Werden außerhalb der Textfelder Änderungen im Beschlusstext vorgenommen, müssen diese händisch in den Veröffentlichungstext übertragen werden. Es ist zudem zu prüfen, ob ggf. weitere Teile des Beschlusses für eine auszugsweise Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HS. 2 InsO zu löschen sind.
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9 IN 34/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ostfriesische Presse Druck GmbH, Dithmarscherstraße 6, 26723 Emden (AG Aurich, HRB 100366), vertr. d.: Charlotte Basse, Dithmarscher Straße 6, 26723 Emden, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aurich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.07.2023 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Antragsteller zum Sachwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2023 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Der Vergütungsanspruch des Sachwalters ergibt sich aus §§ 274 Abs. 1, 63ff. InsO, 12 InsVV. Der Sachwalter erhält nach § 12 InsVV in der Regel 60% der Vergütung des Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV.
Die Vergütung für den Sachwalter ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 12 InsVV nach dem Wert der Masse zu berechnen, die sich aus der Schlussrechnung der Schuldnerin gem. § 281 Abs. 3 Satz 2 InsO ergibt. Da allein die Schuldnerin das Verwertungsrecht an den mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen hat, bleiben die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände für die Berechnungsgrundlage unberücksichtigt. Aus dem Umstand, dass mit Beschluss vom 01.07.2023 die Eigenverwaltung angeordnet wurde und die Schuldnerin einen Insolvenzplan eingereicht hat, der im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 11.10.2023 einstimmig angenommen wurde, ergibt sich die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, so dass der Ansatz von Fortführungswerten gerechtfertigt ist.
Aus dem eingereichten Insolvenzplan ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von 826.594,29 €, wobei sich das Anlage- und Umlaufvermögen auf 5.457.399,12 € berechnet und für Aus- und Absonderungsrechte gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV ein Betrag von 4.630.804,83 € abgezogen wird.
II.
Gemäß §§ 12 Abs. 2, 3 InsVV sind Zuschläge bei der Vergütung zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich ein Zuschlag für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung von 0,30, insbesondere aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die Kontrolle des umfangreichen Zahlungsverkehrs.
Eine Vergleichsberechnung, durch die verhindert werden soll, dass der durch die Betriebsfortführung entstandene Auswand mehrfach vergütet wird, ist vorliegend nicht vorzunehmen, weil sich die Berechnungsmasse aufgrund der Betriebsfortführung im Rahmen der Eigenverwaltung hier nicht erhöht hat.
Ein weiterer Zuschlag von 0,40 folgt aus den begleitenden Bemühungen des Sachwalters zur Sanierung des Unternehmens und dessen intensiver Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans.
Ein weiterer Zuschlag von 0,10 ergibt sich aus der erforderlichen und intensiven Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss.
III.
Die Festsetzung der Auslagen und der Zustellungskosten ergibt sich aus §§ 12 Abs. 3, 4, 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aurich, 08.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 108/25 : In dem Insolvenzverfahren Ostfriesische Presse Druck GmbH, Dithmarscherstraße 6, 26723 Emden (AG Aurich, HRB 100366), vertr. d.: Charlotte Basse, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden …
9 IN 108/25 : In dem Insolvenzverfahren Ostfriesische Presse Druck GmbH, Dithmarscherstraße 6, 26723 Emden (AG Aurich, HRB 100366), vertr. d.: Charlotte Basse, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Aurich, 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 108/25 : Über das Vermögen der Ostfriesische Presse Druck GmbH, Dithmarscherstraße 6, 26723 Emden (AG Aurich, HRB 100366), vertr. d.: Charlotte Basse (Geschäftsführerin), ist am 01.08.2025 um 09:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, c/o PLUTA Re…
9 IN 108/25 : Über das Vermögen der Ostfriesische Presse Druck GmbH, Dithmarscherstraße 6, 26723 Emden (AG Aurich, HRB 100366), vertr. d.: Charlotte Basse (Geschäftsführerin), ist am 01.08.2025 um 09:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Julius-Mosen-Platz 2, 26122 Oldenburg (Oldenburg), Tel.: 0441-24928050, Fax: 0441-24928059, E-Mail: oldenburg@pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.09.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am 16.10.2025 eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 16.09.2025 ) und dem Berichts- und Prüfungstermin ( 16.10.2025 ), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Aurich, 01.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 108/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ostfriesische Presse Druck GmbH, Dithmarscherstraße 6, 26723 Emden (AG Aurich, HRB 100366), vertr. d.: Charlotte Basse (Geschäftsführerin), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 17.11.2025, 12:00 Uhr, Saal 115, Amtsgericht Aurich, Schloßplat…
9 IN 108/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ostfriesische Presse Druck GmbH, Dithmarscherstraße 6, 26723 Emden (AG Aurich, HRB 100366), vertr. d.: Charlotte Basse (Geschäftsführerin), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 17.11.2025, 12:00 Uhr, Saal 115, Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich
Tagesordnung :
Genehmigung gemäß §§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO des Kaufvertrags mit der VGE Vermietgesellschaft mbH & Co. KG über den Verkauf des Anlage- und Vorratsvermögens der Schuldnerin.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt, § 160 I InsO.
Aurich, 23.10.2025
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