Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ottawa, Rene Johannes
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Saarland
Adresse
Werschweilerstraße 40, 66606 St. Wendel
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRA 80734
EUID
DEV1109.HRA80734
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
104 IN 8/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2020
Prüfungstermin
26.04.2024
Prüfungstermin
02.04.2025
Fristende Stellungnahme Vergütung
07.05.2025
Abtretungsfrist
01.10.2025
Restschuldbefreiung
17.04.2026
Aufhebung
17.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Rene Johannes Ottawa ist am 01.04.2020 eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag zunächst auf den 26.04.2024 und später auf den 02.04.2025 festgelegt wurde. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt; für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 67.076,18 EUR zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 813.498,13 EUR im Range des § 38 InsO angemeldet sind. Nach Ablauf der Abtretungsfrist am 01.10.2025 und der Zurückweisung eines Versagungsantrags ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt worden. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Rene Johannes Ottawa ist am 01.04.2020 eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag zunächst auf den 26.04.2024 und später auf den 02.04.2025 festgelegt wurde. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt; für die …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Rene Johannes Ottawa ist am 01.04.2020 eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen geprüft, wobei der Prüfungsstichtag zunächst auf den 26.04.2024 und später auf den 02.04.2025 festgelegt wurde. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt; für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 67.076,18 EUR zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 813.498,13 EUR im Range des § 38 InsO angemeldet sind. Die Abtretungsfrist ist am 01.10.2025 verstrichen. Ein Versagungsantrag wurde zurückgewiesen. Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt worden. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa e.K., Werschweilerstraße 40, 66606 St. Wendel
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung der Insolvenzverwalterin zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von der Insolvenzverwalterin geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen der Insolvenzverwalterin zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat die Verwalterin den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat sie dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2020 eröffnet.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 01.10.2025 verstrichen. Der Versagungsantrag vom 24.01.2025 wurde bereits mit Beschluss vom 11.09.2025 zurückgewiesen.
Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 3; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Absatz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
104 IN 8/20
Amtsgericht Saarbrücken, 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, geboren am 13.04.1956, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proac…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, geboren am 13.04.1956, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa e.K., Werschweilerstraße 40, 66606 St. Wendel
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Saarbrücken schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
104 IN 8/20
Amtsgericht Saarbrücken, 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa e.K., Werschweilerstraße 40, 66606 St. Wendel
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 18.03.2026 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen.
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell von der Insolvenzverwalterin abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. U1 aus.
104 IN 8/20
Amtsgericht Saarbrücken, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, geboren am 13.04.1956, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Pr…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, geboren am 13.04.1956, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa e.K., Werschweilerstraße 40, 66606 St. Wendel
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 26.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. U1 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
104 IN 8/20
Amtsgericht Saarbrücken, 15.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, geboren am 13.04.1956, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Pr…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, geboren am 13.04.1956, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa e.K., Werschweilerstraße 40, 66606 St. Wendel
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 813.498,13 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 67.076,18 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. U1 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
104 IN 8/20
Amtsgericht Saarbrücken, 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, geboren am 13.04.1956, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Pr…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, geboren am 13.04.1956, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa e.K., Werschweilerstraße 40, 66606 St. Wendel
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. U1 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
104 IN 8/20
Amtsgericht Saarbrücken, 12.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 104 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Rene Johannes Ottawa, Schillerstraße 13, 66625 Nohfelden-Türkismühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 80734 eingetragenen Firma Proactil ® - René Ottawa e.K., Werschweilerstraße 40, 66606 St. Wendel
Im obigen Verfahren hat der (vorl.) Insolvenzverwalter seine Vergütung beantragt..
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
07.05.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zum Vergütungsantrag der Verwalterin;
Der Vergütungsantrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. U1 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
104 IN 8/20
Amtsgericht Saarbrücken, 23.04.2025
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