Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Otto Huber GmbH Fabrik elektrotechnischer Geräte und Apparate
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Heubergstraße 2, 78583 Böttingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 460561
EUID
DEB8534.HRB460561
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 68/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler
Adresse
Berner Feld 74, 78628 Rottweil
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
19.08.2024
Gegenstand des Unternehmens
Konstruktion, Planung, Herstellung, Vertrieb und Handel von und mit elektrotechnischen Geräten und Apparaten aller Art und entsprechendem Zubehör.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Otto Huber GmbH, Heubergstraße 2, 78583 Böttingen, ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Rottweil. Der geschäftsführende Gesellschafter Dipl.-Ing. (FH) Harald Huber vertritt die Schuldnerin. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 19.08.2024 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein Widerspruch kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zum Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht wirksam. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Otto Huber GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Rottweil ist. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die zu erstattend…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Otto Huber GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Rottweil ist. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt; der Betrag in Höhe von BETRAG Euro darf aus der Insolvenzmasse entnommen werden. Bei der Festsetzung wurde ein Vermögenswert in Höhe von 1.116.839,94 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung umfasst die Regelvergütung sowie Zuschläge in Höhe von 60 % der Regolvergütung für Tätigkeiten zur Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Sanierungsbemühungen. Nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Beteiligte können bis zum 19.08.2024 den Forderungsanmeldungen widersprechen. Widersprüche müssen formwirksam eingereicht werden; eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 68/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Otto Huber GmbH Fabrik elektrotechnischer Geräte und Apparate, Heubergstraße 2, 78583 Böttingen, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dipl.-Ing. (FH) Harald Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 460561
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2 IN 68/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Otto Huber GmbH Fabrik elektrotechnischer Geräte und Apparate, Heubergstraße 2, 78583 Böttingen, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dipl.-Ing. (FH) Harald Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 460561
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 16.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 68/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Otto Huber GmbH Fabrik elektrotechnischer Geräte und Apparate, Heubergstraße 2, 78583 Böttingen, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dipl.-Ing. (FH) Harald Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 460561
…
2 IN 68/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Otto Huber GmbH Fabrik elektrotechnischer Geräte und Apparate, Heubergstraße 2, 78583 Böttingen, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dipl.-Ing. (FH) Harald Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 460561
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.116.839,94 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter waren Zuschläge in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Hierbei wurden Zuschläge in Höhe von 60 % der Reglevergütung festgesetzt. Die Zuschläge entfielen auf die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters bezüglich der Betriebsfortführung, der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der Sanierungsbemühungen. Hier wurde eine Tätigkeit entfaltet, die die beantragten Zuschläge rechtfertigen. Bei der Betriebsfortführung wurde diese überwacht und organisiert. So wurden sämtliche Bestellungen, Ausgaben und Einnahmen überwacht und kritisch gewürdigt. Die Maßnahmen der Geschäftsleitung wurden mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt. Mit Kunden und Lieferanten wurden Gespräche geführt. Es wurde die Rentabilität der Aufträge geprüft und es wurde mit den Kunden nachverhandelt. Der Betrieb wurde mehrmals durch den vorläufigen Insolvenzverwalter besucht, und zwar zur Organisation der Betriebsfortführung und zur Informationsgewinnung. Der vorläufige Insolvenzverwalter stand auch den Mitarbeitern für Rückfragen zur Verfügung und hat in einer Betriebsversammlung über die Rahmenbedingungen der Insolvenzgeldvorfinanzierung informiert. Bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde die Belegschaft über die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens, über die Betriebsfortführung und Art und Umfang der Sicherung der Lohnansprüche durch das Insolvenzgeld informiert. Bei den Sanierungsbemühungen wurden Besprechungen mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer, seiner Ehefrau sowie seinem Sohn geführt, um die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung und die Durchführung eines Insolvenzplanes zu eruieren. Es wurde aufgrund langfristiger Vertragsbeziehungen die Novellierung der Vertragsverhältnisse zu Lieferanten, die Neukalkulation der Aufträge erforderlich und bereits eingeleitet. In der Gesamtschau der entfalteten Tätigkeiten erscheinen die beantragten Zuschläge als angemessen und wurden daher festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 20.08.2024
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