Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Oytep Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Westringstraße 33, 04435 Schkeuditz
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 39756
EUID
DEU1308.HRB39756
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 302/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Vincent Thieme
Kanzlei
FRH Rechtsanwälte Fachanwälte
Adresse
Katharinenstraße 6, 04109 Leipzig
Telefon
0341 962583 50
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.04.2025 , 17:00 Uhr
Eröffnung
13.06.2025 , 10:00 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
18.06.2025
Forderungsanmeldefrist
28.07.2025
Widerspruchsfrist
28.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Pflasterarbeiten, Herstellung von Betonschalungen, Beton-, Estrich-, Eisenflechtarbeiten, Trockenbau, Fliesen- und Putzarbeiten, Einbau von Fertigteilen, Fenstern und Türen, Dämmung und Fassadendämmung, Abbruch- und Maurerarbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH ist am 13.06.2025 um 10:00 Uhr durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Vincent Thieme bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO endet am 28.07.2025. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 28.08.2025 beim Amtsgericht Leipzig einzureichen. Am 18.06.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Auf den Berichtstermin wird verzichtet.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH ist am 13.06.2025 eröffnet worden. Zuvor waren am 14.04.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Vincent Thieme zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 18.06.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit ange…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH ist am 13.06.2025 eröffnet worden. Zuvor waren am 14.04.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Vincent Thieme zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 18.06.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 28.07.2025 anzumelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen können bis zum 28.08.2025 beim Amtsgericht Leipzig eingereicht werden. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 302/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH, Westringstraße 33, 04435 Schkeuditz, Amtsgericht Leipzig , HRB 39756
vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Mustanov
- wurde am 13.06.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
I…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 302/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH, Westringstraße 33, 04435 Schkeuditz, Amtsgericht Leipzig , HRB 39756
vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Mustanov
- wurde am 13.06.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Vincent Thieme, Katharinenstraße 6, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: vincent.thieme@frh-leipzig.de Telefax: 0341 962583 59 Telefon geschäftlich: 0341 962583 50
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 28.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 28.08.2025 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 302/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH, Westringstraße 33, 04435 Schkeuditz, Amtsgericht Leipzig , HRB 39756
vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Mustanov
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 18.06.2025 die Masseunzul…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 302/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH, Westringstraße 33, 04435 Schkeuditz, Amtsgericht Leipzig , HRB 39756
vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Mustanov
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 18.06.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 302/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH, Westringstraße 33, 04435 Schkeuditz, Amtsgericht Leipzig , HRB 39756
vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Mustanov
ergeht am 14.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sich…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 302/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Oytep Bau GmbH, Westringstraße 33, 04435 Schkeuditz, Amtsgericht Leipzig , HRB 39756
vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Mustanov
ergeht am 14.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 14.04.2025 um 17:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Vincent Thieme
F R H Rechtsanwälte Fachanwälte
Katharinenstraße 6
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 962583 50
Telefon mobil: 0173 2856228
Telefax: 0341 962583 59
Email geschäftlich: vincent.thieme@frh-leipzig.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
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