Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
P.A.B. Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Alfred-Kühne-Straße 4, 85416 Langenbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 232600
EUID
DED2601V.HRB232600
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 871/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ernest C. Pirkl
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Obere Hauptstraße 52, 85354 Freising
Telefon
+4098161537390
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.11.2025 , 09:35 Uhr
Aufhebung
02.02.2026
Einstellung
27.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ausführung von Bauleistungen (Hoch- und Tiefbau) sowie sämtliche diesem Unternehmenszweck dienliche Tätigkeiten, alle Tätigkeiten eines Bauträgers im Sinne des § 34c GewO einschließlich Baubetreuung, Darlehensvermittlung, Veräußerung, Erwerb, Verpachtung sowie Verwaltung von Grundbesitz, die Gesellschaft ist weiter zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt (Handel mit Waren und Dienstleistungen aller Art, auch Export und Import), die mit dem Gegenstand des Unternehemns oder der Unternehmensgruppe zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen, je soweit diese Tätigkeiten entweder ohne Genehmigung oder Erlaubnis zulässig sind, oder eine Genehmigung bzw. Erlaubnis im Einzelfall vorliegt oder dem Unternehmen allgemein erteilt ist, unter Einhaltung aller maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstiger Rechtsvorschriften sowie unter Beachtung angeordneter Auflagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen der P.A.B. Deutschland GmbH wurde am 18.11.2025 die vorläufige Insolvenverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ernest C. Pirkl bestellt. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO wurden am 02.0ng.2026 wieder aufgehoben. Das Verfahren ist schließlich am 27.02.2026 mangels Masse abgewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 871/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
P.A.B. Deutschland GmbH, Alfred-Kühne-Straße 4, 85416 Langenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Sandu Ion
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 232600
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bietmann, Rechtsanwälte S…
IN 871/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
P.A.B. Deutschland GmbH, Alfred-Kühne-Straße 4, 85416 Langenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Sandu Ion
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 232600
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bietmann, Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, Martinstraße 22-24, 50667 Köln, Gz.: 01104/25 Oli / Oli
Geschäftszweig/Beschäftigung: Baugewerbe
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 871/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
P.A.B. Deutschland GmbH, Alfred-Kühne-Straße 4, 85416 Langenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Sandu Ion
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 232600
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bietmann, Rechtsanwälte S…
IN 871/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
P.A.B. Deutschland GmbH, Alfred-Kühne-Straße 4, 85416 Langenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Sandu Ion
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 232600
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bietmann, Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, Martinstraße 22-24, 50667 Köln, Gz.: 01104/25 Oli / Oli
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 871/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
P.A.B. Deutschland GmbH, Alfred-Kühne-Straße 4, 85416 Langenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Sandu Ion
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 232600
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bietmann, Rechtsanwä…
Az.: IN 871/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
P.A.B. Deutschland GmbH, Alfred-Kühne-Straße 4, 85416 Langenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Sandu Ion
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 232600
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bietmann, Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, Martinstraße 22-24, 50667 Köln, Gz.: 01104/25 Oli / Oli
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 18.11.2025 um 09:35 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ernest C. Pirkl, Obere Hauptstraße 52, 85354 Freising, Telefon: +49(8161)537390, Telefax: +49(8161)537391, Email: buero@ra-pirkl.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 18.11.2025
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