Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pactum Securities GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 180937
EUID
DEF1103R.HRB180937
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36p IN 3702/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tino Schweizer
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
01.07.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 01.07.2024 über den Antrag der Pactum Securities GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Da die Schuldnerin ehemals in Frankfurt am Main ansässig war, ihr eingetragener Sitz sich jedoch in Berlin befindet, wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht behandelt. Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag zu verhindern, wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, wodurch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen, einschließlich Bankkonten und Außenständen, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden untersagt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tino Schweizer bestellt. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, die Geschäftsräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen, sondern Leistungen sind an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Der Beschluss hat die Wirkungen der Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten gemäß § 240 ZPO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 3702/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
Pactum Securities GmbH,
ehemals geschäftsansässig: Neue Mainzer Straße 75, 60311 Frankfurt am Main,
vertreten durch den Geschäftsführer Tarek Selim,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 180937,
Eingetragener Sitz: Berlin
- Schuld…
36p IN 3702/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Pactum Securities GmbH,
ehemals geschäftsansässig: Neue Mainzer Straße 75, 60311 Frankfurt am Main,
vertreten durch den Geschäftsführer Tarek Selim,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 180937,
Eingetragener Sitz: Berlin
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 01.07.2024 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Tino Schweizer
Emser Straße 9, 10719 Berlin
bestellt.
3. Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten).
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird insbesondere verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Auch hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2024
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