Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Palme Marin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 28313
EUID
DEG1312.HRB28313
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6 IN 43/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
11.02.2020
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
28.04.2020
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Palme Marin GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Potsdam. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, hat sein Amt vom 11.02.2020 bis zum 28.04.2020 ausgeübt. Das Vermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung betrug 1.178.198,55 €. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung von Zuschlägen in Höhe von 165 % für fehlende Mitwirkung der Geschäftsführung, gestiegene Ermittlungstätigkeiten, unzureichende Buchhaltung, Mehraufwand für übertragende Sanierung sowie Zustimmungsvorbehalt und Controlling. Zusätzlich wurden die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 43/20
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Palme Marin GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 28313 P), Otto-Lilienthal-Straße 14, 14542 Werder (Havel), vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Angela Weidner, Selma-Lagerlöf-Ring 1, 14822 Borkwalde
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6 IN 43/20
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Palme Marin GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 28313 P), Otto-Lilienthal-Straße 14, 14542 Werder (Havel), vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Angela Weidner, Selma-Lagerlöf-Ring 1, 14822 Borkwalde
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Naschke & Partner, Charlottenstraße 43, 10117 Berlin - wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Emser Straße 9, 10719 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 11.02.2020 bis zum 28.042020 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 1.178.198,55 €. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 165%. für fehlenden Mitwirkung der Geschäftsführung / Gestiegene Ermittlungstätigkeiten, der unzureichenden Buchhaltung/Dokumentationen, dem Mehraufwand für die Bemühungen um übertragende Sanierung sowie dem Zustimmungsvorbehalt/Controlling festgesetzt. Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6 IN 43/20, Amtsgericht Potsdam, 11. Juli 2025
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