Aufhebung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRB 20546
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Insolvenzprofil
PaludiMed GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Brandteichstraße 20, 17489 Greifswald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stralsund HRB 20546
EUID
DEN1209V.HRB20546
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stralsund
Aktenzeichen
92 IN 204/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Jenny Schulz
Termine & Fristen
Aufhebung
29.05.2026 , 14:58 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Anbau von medizinischen Pflanzen, deren Vermarktung und Verarbeitung sowie der Verkauf hergestellter Produkte, Consulting im Bereich Paludikultur, Moorschutz und Moorkunde
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PaludiMed GmbH, Greifswald, ist nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgte um 14:58 Uhr. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stralsund. Gegen den Beschluss der Aufhebung steht den Beteiligten die Erinnerung zu, die binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stralsund eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 204/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PaludiMed GmbH, Brandteichstraße 20, 17489 Greifswald, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Jenny Schulz
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20546
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im s…
92 IN 204/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PaludiMed GmbH, Brandteichstraße 20, 17489 Greifswald, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Jenny Schulz
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20546
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben um 14:58 Uhr.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 29.05.2026
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