Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pane e Vino UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRB 7329
EUID
DED4608V.HRB7329
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 192/23
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
10.04.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
25.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines italienischen Restaurants
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt) ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 20.03.2025 erfolgt. Die Gläubiger hatten Gelegenheit, bis zum 10.04.2025 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen zu erheben. Der Insolvenzverwalter Dr. Dean Didovic ist bestellt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt. Im Verfahren stehen Forderungen in einer Gesamthöhe von 12.750,93 € einem Massebestand von 3.303,27 € gegenüber, wobei für die Verteilung ein Betrag von ca. 170,00 € zur Verfügung steht. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 25.05.2026 vor dem Amtsgericht Schweinfurt einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Schweinfurt anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Riccardo Di Kermo vertreten. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft; gegen nachträglich angemeldete Forderungen konnte bis zum…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Schweinfurt anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Riccardo Di Kermo vertreten. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft; gegen nachträglich angemeldete Forderungen konnte bis zum 10.04.2025 widersprochen werden. Ein Vergleich mit dem Geschäftsführer Riccardo di Kermo wurde im schriftlichen Verfahren beantragt und die Zustimmung der Gläubiger galt als erteilt, wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben wurden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Im Schlussverfahren ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit bis zum 25.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Anträge zu stellen. Es sind Forderungen in Höhe von 12.750,93 EUR festgestellt worden, denen ein Massebestand von 3.303,27 EUR gegenübersteht. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 170,00 EUR zur Verfügung. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind vorrangig zu begleichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlussterm…
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Schweinfurt erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 12.750,93 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 3.303,27 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen sowie zum Vergütungsantrag vom 01.10.2025 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen …
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 12.750,93 EUR steht ein Betrag von ca. 170,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattend…
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic, Pleichertorstraße 30, 97070 Würzburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.028,62 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt, Rüfferstr. 1, 97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt, Rüfferstr. 1, 97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 14.04.20256
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.03.2025 n…
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwä…
IN 192/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pane e Vino UG (haftungsbeschränkt), Kissinger Straße 48, 97720 Nüdlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Di Kermo Riccardo
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 7329
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hans Müller & Kollegen, Bahnhofstraße 17 - 19, 97353 Wiesentheid, Gz.: 220/23AW09
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters vom 20.08.2024, beim Insolvenzgericht am 11.09.2024, eingegangen, wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung vom 05.02.2024 zu den Forderungen gegen Herrn Riccardo di Kermo gemäß der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) für den Zeitraum 06/2023 aus dem Verrechnungskonto, Buchhaltungskontonr. 1592, gegen Zahlung eines Vergleichsbetrags an die Insolvenzmasse, das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.10.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Schweinfurt, Rüfferstr. 1, 97421 Schweinfurt erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 12.09.2024
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